Vorschriften / Richtlinien
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3.2.5 Frostgefahr
Bei Gefahr des Einfrierens darf die Heizungsanlage nicht abgeschaltet, sondern
muss mit geöffneten Heizkörperventilen mindestens im Sparbetrieb weiter betrieben
werden. Wenn bei Frost nicht geheizt werden kann, muss die Anlage abgeschaltet
und Kessel, Warmwasserspeicher und Heizkörper entleert werden. Bei entleerter
Anlage muss der Kessel gegen Wiedereinschalten gesichert werden.
3.2.6 Sicherheitsventil
Bauseits ist ein 2,5 bar Sicherheitsventil einzubauen. Die
Ausmündung des federbelasteten Sicherheitsventils muss
im frostsicheren Bereich liegen sowie frei zugänglich sein.
Die Abblasleitung muss so ausgeführt werden, dass
keine Drucksteigerung beim Ansprechen des
Sicherheitsventils möglich ist.
Die Funktion ist jährlich von einem Fachkundigen zu
überprüfen!
3.2.7 Automatischer Entlüfter
3.2.8
Druckausdehnungsgefäß
Bauseits ist ein Membran-
Druckausdehnungsgefäß für geschlossene
Heizungsanlagen zwingend erforderlich.
Dieses Ausdehnungsgefäß ist großzügig zu
wählen und extern zu installieren.
Die Einstellung des Vordruckes auf die jeweilige statische Höhe ist zwingend
erforderlich und darf nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt
werden.
3.2.9 Mindestwasserumlaufmenge
Das Gerät ist mit einem Strömungswächter ausgerüstet. Fällt die
Mindestumlaufmenge unter 480 l/h wird der Ölgebläsebrenner automatisch
abgeschaltet. Wird die Mindesumlaufmenge wieder erreicht , schaltet sich der
Brenner wieder automatisch ein.
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Abb. 3 Sicherheitsventil
Um eine wasserseitige Entlüftung des
Kessels zu gewährleisten muss die
Entlüfterkappe des automatischen
Entlüfters um zwei Umdrehungen nach
links geöffnet werden.
Abb. 4 Heizung Druckausdehnungsgefäß