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Zweckbestimmung
Allgemeine Inbetriebnahme
Das Gerät darf nur von eingewiesenen Personen in
Betrieb
genommen
werden.
Der
Nachweis
der
Einweisung ist vom Betreiber zu führen. Das Gerät darf
nur in Betrieb genommen werden, wenn keine Schäden
am Gerät oder den Zuleitungen erkennbar sind und
keine Funktionsstörungen zu erwarten sind (siehe
„Sicherheitshinweise").