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comesterogroup RM5 HD Gebrauchshandbuch Seite 42

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RM5 HD Gebrauchshandbuch
Wiederverwertungsanlagen sowie Recyclinganlagen, im Sinne von Artikel 13 -
Absatz 3, zur Verfügung stellt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 5.000
bis Euro 30.000 belegt.
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 AEE-Geräte auf den Markt bringt,
6.
die keine Angaben oder Symbole entsprechend Artikel 13, Abs. 4 und 5
enthalten, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 200 bis Euro 1.000 belegt,
für jedes auf den Markt eingeführte Gerät. Dieselbe Geldstrafe wird auch dann
verhängt, wenn die o.g. Angaben oder Symbole nicht den in Artikel 13, Abs. 4
und 5 festgelegen Voraussetzungen entsprechen.
Der Hersteller der nicht im Sinne von Artikel 14 - Absatz 2, AEE-Geräte auf den
7.
Markt bringt und nicht an der Handelskammer eingetragen ist, wird mit einer
Verwaltungsstrafe von Euro 30.000 bis Euro 100.000 belegt.
Der Hersteller, der innerhalb der mit dem Dekret entsprechend Artikel 13, Abs. 8
8.
festgelegten Fristen, dem nationalen Register der zur Entsorgung von RAEE-
Geräten verpflichteten Subjekte, die in Art. 13, Abs. 3,4,5 enthaltenen
Informationen nicht mitteilt, kann mit den vorgesehenen Sanktionen belegt
werden.
Abgesehen von den Ausnahmen, die in Art. 5 Abs. 2 festgelegt sind, wird jeder,
9.
der nach dem 1. Juli 2006 neue AEE-Geräte auf den Markt bringt, mit
Substanzen, die in Art. 5, Abs. 1 festgelegt sind, oder weiteren festgestellten
Substanzen im Sinne von Art. 18, Abs. 1, mit einer Verwaltungsstrafe belegt, mit
einer Geldstrafe, die zwischen 50 und 500 Euro für jedes auf den Markt
eingeführte Gerät liegt oder zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro.
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