Instandhaltung
9.4.2.2.1
9.4.2.2.2
BA.DEU.22-33177-01-07-FTA-tb
Regelmäßige Prüfung
Der Ruthmann-Steiger TB 270.4 ist, neben den in dieser Betriebs- und
Wartungsanleitung genannten Intervallen, nach der Erstinbetriebnahme in
Abständen von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person zu prü-
fen (Sachkundigenprüfung nach DGUV Grundsatz 308-002). Für die Durch-
führung der Prüfung durch die befähigte Person können neben den Sach-
verständigen auch z. B. Kundendienstmonteure des RUTHMANN-Service,
Betriebsingenieure und Betriebsmeister herangezogen werden.
Der Umfang der regelmäßigen Prüfung umfasst alle in dieser Betriebs- und
Wartungsanleitung genannten Inspektionsarbeiten ( ). Siehe Kap. 9.4.1
„Inspektion- / Wartungsliste" und ggf. Kap. 10 „Sonderausstattungen". Re-
gelwerke und weitere Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungs-
träger sind zu berücksichtigen. Der Umfang erstreckt sich auf:
eine Sichtprüfung des Steigers mit besonderer Beachtung von Korrosion
oder anderer Schädigungen der tragenden Teile und Schweißnähte.
Dies betrifft vor allem drehbare Teile, z. B. Bolzenverbindung von Ge-
lenkteilen der erweiterten Konstruktion.
eine Prüfung der mechanischen, hydraulischen und elektrischen Syste-
me unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitseinrichtungen,
eine Prüfung der Wirksamkeit von Bremsen und/oder Überlasteinrich-
tungen,
und Funktionsprüfungen.
Außerordentliche Prüfung
Der Ruthmann-Steiger TB 270.4 einschließlich Trägerfahrgestell ist nach
wesentlichen Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen In-
standsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch
einen Sachverständigen zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung durch
den Sachverständigen können z. B. Fachingenieure des RUTHMANN-
Service, Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure
der Betreiber und freiberufliche Fachingenieure herangezogen werden.
Die außerordentliche Prüfung beinhaltet:
eine Vorprüfung,
eine Bauprüfung,
eine Abnahmeprüfung
in einem Umfang, der den durchgeführten Änderungen oder Instandset-
zungen entspricht. Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Ände-
rung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
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STEIGER
TB 270.4
9-35