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Nordpeis N-20F Montageanleitung Seite 8

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Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und
an Stellen aufgestellt werden, bei denen nach
Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart
Gefahren nicht entstehen. Insbesondere muss den
Aufstellungsräumen genügend Verbrennungsluft
zuströmen. Die Grundfläche des Aufstellraumes
muss so gestaltet und so groß sein, dass die offenen
Kamine ordnungsgemäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
-
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
-
in allgemein zugänglichen Fluren oder
-
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder
hergestellt werden, dass durch die Entzündung oder
Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe
von Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn,
die gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
-
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
-
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben,
die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
-
die für die offenen Kamine erforderlichen
Verbrennungsluftvolumenströme und
die Volumenströme der Entlüftungsanlagen
trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von
Entlüftungsanlagen insgesamt keinen
größeren Unterdruck in den Aufstellräumen
der offenen Kamine und den Räumen des
Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder
Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen derartigen Räumen unmittelbar oder
mittelbar in einem Verbrennungsluftverband
stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder
sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum
Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens
360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
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m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind
in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest
eingebaut - von der raumseitigen Vorderkante
des Feuerbocks nach vorn und nach den Seiten
gemessen, müssen Fußböden aus brennbaren
Baustoffen bis zu folgenden Abständen durch einen
ausreichenden dicken Belag aus nichtbrennbaren
Baustoffen geschützt sein:
-
nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über
dem Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch
mindestens 50 cm,
-
nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über
dem Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch
mindestens 30 cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln im
Strahlungsbereich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn,
nach oben und nach den Seiten mindestens 80 cm
Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der offenen
Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des
offenen Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand
DE

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