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CEMO MULTI-Tank 1500 l Bedienungsanleitung Seite 3

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-432
2
Bestimmungen für die Bauprodukte
2.1
Allgemeines
Die Behälter und ihre Teile müssen den Abschnitten 1 und 2 der Besonderen Bestimmungen
und den Anlagen dieses Bescheides sowie den beim Deutschen Institut für Bautechnik
hinterlegten Angaben entsprechen.
2.2
Eigenschaften und Zusammensetzung
2.2.1
Werkstoffe
Für die Herstellung der Behälter dürfen nur die in Anlage 2 genannten Werkstoffe verwendet
werden.
2.2.2
Konstruktionsdetails
Konstruktionsdetails der Behälter müssen den Anlagen 1 bis 1.4 sowie den im DIBt hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2.3
Standsicherheit
Die Behälter sind unter den geltenden Anwendungsbedingungen bis zu einer Betriebstem-
peratur von 30 °C standsicher.
2.2.4
Brandverhalten
Der Werkstoff Polyethylen (PE-HD) ist in der zur Anwendung kommenden Dicke normal-
entflammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1
Flammeneinwirkungen siehe Abschnitt 3.1 (1)
2.3
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.3.1
Herstellung
(1) Die Herstellung muss nach der beim DIBt hinterlegten Herstellungsbeschreibung
erfolgen.
(2) Die Behälter dürfen nur in dem nachfolgend aufgeführten Werk auf denselben Ferti-
gungsanlagen hergestellt werden, auf denen die in der Erstprüfung positiv beurteilten Be-
hälter gefertigt wurden:
CEMO GmbH
Werk 3
7
(3) Bei wesentlichen Änderungen an der Blasanlage, (wie z. B. am Extruder, am Blaskopf
oder an der Blasform) ist die Zertifizierungsstelle zu informieren, die über die weitere Vorge-
hensweise (Einschaltung des DIBt, Sonderprüfungen) entscheidet.
2.3.2
Verpackung, Transport, Lagerung
Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß Anlage 3 erfolgen.
2.3.3
Kennzeichnung
(1) Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
6
DIN 4102-1:1998-05
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforde-
rungen und Prüfungen
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Name und Firmensitz/Standort sind beim DIBt hinterlegt.
Z72155.20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-432
(2) Außerdem hat der Hersteller die Behälterkombination, bestehend aus Innenbehälter und
Auffangvorrichtung, an der Auffangvorrichtung gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden An-
gaben zu kennzeichnen:
− Herstellungsnummer;
− Herstellungsdatum;
− Nenninhalt des Behälters bei einem zulässigen Füllungsgrad (gemäß Abschnitt 4.1.2) in
Liter;
− Werkstoff (die verwendete Formmasse muss aus der Kennzeichnung hervorgehen
z. B. "PE-HD - Lupolen 4261 AG UV") für Innenbehälter;
− zulässige Betriebstemperatur;
− Hinweis auf drucklosen Betrieb;
− Vermerk "Außenaufstellung nicht zulässig";
− Vermerk
"Nur
für
Lagermedien
gemäß
sung/allgemeiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.21-432".
(3) Die zum zulässigen Füllungsgrad gehörende Füllhöhe ist am Füllstandanzeiger zu kenn-
zeichnen (Füllstandmarke-Maximum).
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen der von dem
Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk
mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen
Produktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer hierfür anerkannten Zer-
tifizierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte
Überwachungsstelle einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen erfolgen.
(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung ein-
schließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen, hat der Hersteller der Behälter
eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungs-
stelle einzuschalten.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Baupro-
dukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungs-
zweck abzugeben.
(4) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des
von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut
für Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch-
zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Behälter den Bestimmungen der von diesem Bescheid erfassten all-
gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Abschnitte 1 und 2) entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten
Prüfungen einschließen.
(3) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials;
− Art der Kontrolle oder Prüfung;
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). Zur Widerstandsfähigkeit gegenüber
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.
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allgemeiner
bauaufsichtlicher
Zulas-
1.40.21-55/20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-432
− Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile;
− Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und Vergleich mit den Anforderungen;
− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremd-
überwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen
nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden
ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich - die
betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
2.4.3
Fremdüberwachung
(1) In jedem Herstellwerk sind das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch
eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Behälter durchzuführen. Bei
der Fremdüberwachung und bei der Erstprüfung sind mindestens die Prüfungen nach Ab-
schnitt 2.4.2 durchzuführen. Darüber hinaus können auch Proben für Stichprobenprüfungen
entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten
Überwachungsstelle.
(3) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem
Deutschen Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
3
Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
3.1
Planung und Bemessung
(1) Die Behälter nach diesem Bescheid (bestehend aus Innenbehälter und Auffangvorrich-
tung) sind dafür ausgelegt, einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer in Räumen von
Gebäuden, die den baurechtlichen Anforderungen an Heiz- und Heizöllagerräume ent-
sprechen, zu widerstehen, ohne undicht zu werden.
(2) Die Bedingungen für die Aufstellung der Behälter sind den wasser-, arbeitsschutz- und
baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
3.2
Ausführung
3.2.1
Allgemeines
(1) Beim Transport oder der Montage beschädigte Behälter dürfen nicht verwendet werden,
soweit die Schäden die Dichtheit oder die Standsicherheit der Behälter mindern. Eine In-
standsetzung der Behälter (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) ist nicht zulässig.
(2) Die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im
Einvernehmen mit einem für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
Mitwirkung des Antragstellers, zu treffen.
(3) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149
Behälter ausreichend in ihrer Lage so zu sichern, dass im Erdbebenfall keine konzentrierten
Einzellasten auf die Behälter einwirken.
8
Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage
vom DIBt bestimmt werden
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DIN 4149:2005-04
Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Aus-
führung üblicher Hochbauten
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-432
3.2.2
Ausrüstung der Behälter
(1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind den wasser-, bau- und arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unzulässiger Über- oder Unterdruck
und unzulässige Beanspruchungen der Behälterwand nicht auftreten.
(3) Bei Anschluss eines geeigneten Grenzwertgebers und unter Verwendung eines allge-
mein bauaufsichtlich zugelassenen Befüllsystems vom Typ "Füllstar" entsprechend allge-
meiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.7-487 sowie
eines dazugehörigen nicht kommunizierenden Entnahmesystems dürfen die Behälter zur
Lagerung der Medien nach Abschnitt 1 (3), Pos. 1. bis Pos. 4. zu Behältersystemen mit bis
zu 5 Behältern gleicher Größe und Typ in einer Reihe zusammengeschlossen werden. Siehe
hierzu Abschnitt 3.2.3.3.
(4) Zwischen Innen- und Außenbehälter (Auffangvorrichtung) ist ggf. nach Maßgabe der
wasserrechtlichen Anforderungen eine für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete
Leckagesonde entsprechend den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen
einzubauen.
(5) Jeder Behälter ist mit einem Füllstandanzeiger auszurüsten.
3.2.3
Montage
3.2.3.1
Allgemeines
(1) Die Behälter sind lotrecht in Räumen von Gebäuden so aufzustellen, dass Möglichkeiten
zur Brandbekämpfung in ausreichendem Maße vorhanden sind.
(2) Die Fußgestelle der Behälter müssen vollständig auf einer waagerechten, ebenen, bie-
gesteifen und glatten Auflagerplatte bzw. einer sorgfältig verdichteten und befestigten ebe-
nen Auflagerfläche stehen.
(3) Die Behälter müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen
solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Füllstand, Leckagen und die Zustandskon-
trolle durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich ist.
(4) Die Behälter sind gegen Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen,
z. B. durch geschützte Aufstellung, einen Anfahrschutz oder durch Aufstellen in einem geeig-
neten Raum.
(5) Das Kennzeichnungsschild sowie der Grenzwertgeber (GWG) mit Anschlussarmatur
müssen sich an einer begehbaren Seite der Behälteranlage befinden. Die Füllstandanzeige
muss gut ablesbar sein.
(6) Für Medien nach Abschnitt 1 (3) Pos. 1. bis Pos. 4. sind die Bezugsmaße für die Einbau-
tiefe des Grenzwertgebers in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen
Bauartgenehmigung Nr.: Z-40.7-487 genannt und einzuhalten. Der Grenzwertgeber ist – in
Fließrichtung des Volumenstroms betrachtet – jeweils im ersten Tank jedes Tanksystems
unter Beachtung der für den zugelassenen Grenzwertgeber festgelegten Einbautiefe einzu-
bauen.
3.2.3.2
Rohrleitungen
(1) Die Entnahmeleitung ist grundsätzlich als Einstrangsystem (ohne Rücklauf) auszuführen.
Wenn aus technischen Gründen die Entnahmeleitung als Zweistrangsystem ausgeführt wird,
muss die Rücklaufleitung des Entnahmesystems bei Behältersystemen - in Fließrichtung des
Füllvolumenstroms betrachtet - im ersten Behälter, in dem auch der Grenzwertgeber instal-
liert ist, enden.
(2) Be- und Entlüftungsleitungen müssen ausreichend bemessen und dürfen nicht absperr-
bar sein. Sie sind, einschließlich der Rohrverbindungen, so auszulegen, dass sie bei einem
Überdruck von 0,3 bar dicht bleiben. Die Austrittsöffnungen sind gegen Eindringen von
Regenwasser zu schützen.
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