Der Vertreiber hat beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro-
oder Elektronikgerät den Endnutzer über die Möglichkeit zur unentgeltlichen
Rückgabe bzw. Abholung des Altgerätes zu informieren und den Endnutzer
nach seiner Absicht zu befragen, ob bei der Auslieferung des neuen Geräts
ein Altgerät zurückgegeben wird.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikations mitteln,
wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronik geräte min-
destens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen
mindestens 800 m² betragen wobei die unentgeltliche Abholung auf Elektro-
und Elektronikgeräte der Kategorien
– 1 (Wärmeüberträger),
– 2 (Bildschirmgeräte) und
– 4 (Großgeräte mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 cm)
beschränkt ist. Für alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte muss der
Vertreiber geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für Altgeräte,
die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, die der End-
nutze zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu kaufen.
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