Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
8
Sicherheitsprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme, bzw. Wiederinbetriebnahme, ist zu prüfen, ob:
ggf.
vorhandene
Sicherungseinrichtungen, vorhanden und gesichert sind.
9
Instandhaltung
9.1
Allgemeines
Alle Überwachungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dienen dem sicheren Betrieb des Gerätes,
somit sind sie gewissenhaft durchzuführen.
Arbeiten nur von „befähigten Personen" durchführen lassen.
Arbeiten nur in entlastetem Zustand durchführen.
Prüfungsergebnisse und getroffene Maßnahmen schriftlich festhalten.
9.2
Überwachung
Die angegebenen Überwachungs- und Wartungsintervalle gelten für normale Bedingungen und Ein-Schicht-
Betrieb. Bei erschwerten Einsatzbedingungen, wie z.B. häufigem Betrieb unter Volllast oder besonderen
Umgebungsbedingungen wie z.B. Hitze, Staub etc., müssen die Intervalle entsprechend verkürzt werden.
10
Prüfung
10.1
Wiederkehrende Prüfungen
Unabhängig von den Vorschriften der einzelnen Länder sind die Hebezeuge mindestens einmal jährlich
durch eine befähigte Person oder eine anerkannte befähigte Person bei Kranen, auf ihre Funktionssicherheit
zu prüfen.
10.2
Inspektionsintervalle
Schraubenverbindungen - prüfen
Klemmbacken + Spindel - Abnutzung prüfen
Prüfung des Gerätes durch einen Sachkundigen (wiederkehrende Prüfung)
11
Wartung
11.1
Schmierung
Spindel bei Bedarf fetten, damit diese leichtgängig bleibt.
11.2
Schmierstoffe - Auswahl
FUCHS
SHELL
ESSO
Renolit FEP 2
Alvania EP 2
Unirex EP 2
8
Befestigungsschrauben
MOBIL
TOTAL
Mobilux EP 2
MULTIS EP2
angezogen
und
tägliche
Prüfung Wartung
Prüfung Wartung
Prüfungen
alle
3 Monate
X
X
Steckbolzen,
Klappstecker
alle
12 Monate
X
5.52.220.00.00.00
und