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Braun R 4 Bedienungsanleitung Seite 20

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Inhaltsverzeichnis
20
Änderungen der Technischen Vor-
schriften, die im Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen veröffentlicht werden,
muß bei schon errichteten und in
Betrieb genommenen Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfängern nachge-
kommen werden, wenn durch den
Betrieb dieser Rundfunkempfänger
andere elektrische Anlagen gestört
werden.
Serienmäßig hergestellte Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger müssen
zum Nachweis dafür, daß Sie den
Technischen Vorschriften entsprechen,
mit einer FTZ-Prüfnummer gekenn-
zeichnet sein.**) Die FTZ-Prüfnummer
sagt über die elektrische und mecha-
nische Sicherheit und die Einhaltung
der Strahlenschutzbestimmungen
nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfän-
ger dürfen an ortsfesten oder nicht-
ortsfesten Rundfunk-Empfangsanten-
nenanlagen, -Verteilanlagen oder
Kabelfernsehanlagen betrieben und im
Rahmen der Bestimmungen über private
Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfern-
meldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder
innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
mit anderen Geräten oder sonstigen
Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und -wieder-
gabegeräten, Antennen) verbunden
werden, sofern diese Geräte von der
Deutschen Bundespost genehmigt
sind oder keiner Genehmigung
bedürfen.
Die räumliche Kombination von Funk-
anlagen mit Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfängern ist nur dann zulässig,
wenn die betreffenden Funkanlagen je
für sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfängern dürfen aufgrund dieser
Genehmigung nur Sendungen des
Rundfunks empfangen werden, also
übertragene Tonsignale (Musik,
Sprache) und Fernsehsignale (nur Bild-
informationen). Andere Sendungen
(z.B. des Polizeifunks, der öffentlichen
beweglichen Landfunkdienste, Daten-
übertragungen) dürfen nicht aufge-
nommen werden; werden sie jedoch
unbeabsichtigt empfangen, so dürfen
sie weder aufgezeichnet noch anderen
mitgeteilt, noch für irgendwelche
Zwecke ausgewertet werden. Das Vor-
handensein solcher Sendungen darf
auch nicht anderen zur Kenntnis
gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfänger darf der Betrieb anderer
elektrischer Anlagen nicht gestört
werden.
**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeich-
nete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfän-
ger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.
5. Änderungen der Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfänger, die die zulässi-
gen Frequenzabstimmbereiche der
Empfänger erweitern, gehen über den
Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedürfen vor ihrer Ausführung
einer besonderen Genehmigung der
Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfänger betreibt, hat bei einer
Änderung der kennzeichnenden Merk-
male von Ton- oder Fernseh-Rund-
furiksendern (insbesondere bei Ände-
rung des Sendeverfahrens oder bei
Frequenzwechsel) die ggf. notwendig
werdenden Änderungen an dem
Rundfunkempfänger auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist
berechtigt, Rundfunkempfänger und
mit ihnen verbundene Geräte darauf
zu prüfen, ob die Auflagen der Geneh-
migung und die Technischen Vorschrif-
ten eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bun-
despost ist das Betreten der Grund-
stücke oder Räume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfänger
befinden, zu den verkehrsüblichen Zei-
ten zu gestatten. Befinden sich die
Rundfunkempfänger oder mit ihnen
verbundene Geräte nicht im Ver-
fügungsbereich desjenigen, der die
Empfänger betreibt, so
hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundes-
ost Zutritt zu diesen Teilen zu ermög-
ichen.
Bei Funkstörungen, die nicht durch
Mängel der Rundfunkempfänger oder
der mit ihnen verbundenen Geräte
verursacht werden, können die Funk-
meßdienste der Deutschen Bundes-
post zur Feststellung der Störung in
Anspruch genommen werden.
1. Diese Genehmigung kann allgemein
oder durch die örtlich zuständige Ober-
postdirektion einem einzelnen Betreiber
egenüber für einen bestimmten Rund-
unkempfänger widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulässig,
wenn die unter Abschnitt II aufgeführter
Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu wider-
rufen, kann die Deutsche Bundespost
anordnen, daß bei einem Verstoß
gegen eine Auflage ein Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfänger außer
Betrieb zu setzen ist und erst bei
Einhaltung der Auflagen wieder betrie
ben werden darf. Die Auflagen dieser
Genehmigung können jederzeit
ergänzt oder geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die
Allgemeine Ton- und Fernseh-Rund-
funkgenehmigung vom 11. Dezember
1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
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