Die Deutsche Bundespost
informiert
Sehr geehrter
Rundfunk-
teilnehmer!
Dieses Gerät ist von der Deutschen
Bundespost als Ton- bzw. Fernseh-
Rundfunkempfänger bzw. als Kompo-
nente einer solchen Anlage (Tuner,
Verstärker, aktive Lautsprecherbox,
Video-Monitor) zugelassen.
Es entspricht den zur Zeit geltenden
Technischen Vorschriften der Deutschen
Bundespost und ist zum Nachweis
dafür mit dem entsprechenden Zulas-
sungszeichen gekennzeichnet.
Dieses Gerät darf im Rahmen der
nebenstehend abgedruckten „Allge-
meinen Genehmigung für Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger" in der
Bundesrepublik Deutschland betrieben
werden. Beachten Sie aber bitte, daß
aufgrund dieser Allgemeinen Geneh-
migung nur Sendungen des Rundfunks
empfangen werden dürfen*) Wer
unbefugt andere Sendungen (z.B. des
Polizeifunks, des Seefunks, der öffent-
lichen beweglichen Landfunkdienste)
empfängt, verstößt gegen die Geneh-
migungsauflagen und macht sich
daher nach 8 15 Absatz 2a des Geset-
zes über Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulas-
sungszeichen bietet Ihnen die Gewähr,
daß dieses Gerät keine anderen Fern-
meldeanlagen einschließlich Funk-
anlagen stört. Die Zusatzbuchstaben S,
SE oder SK beim Zulassungszeichen
besagen außerdem, daß das Gerät
gegen störende Beeinflussungen
durch andere Funkanlagen (z.B. des
Amateurfunks, des CB-Funks) weit-
gehend unempfindlich ist. Sollten aus-
nahmsweise trotzdem Störungen auf-
treten, so wenden Sie sich bitte an die
örtlich zuständige Funkstörungsmeß-
stelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen darf dieses
Gerät nur mit Genehmigung der Deutschen
Bundespost benutzt werden. Allgemein
genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aus-
sendungen von Amateurfunkstellen und der
Normalfrequenz- und Zeitzeichensendungen
Allgemeine Genehmigung
.
für Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfänger
L Genehmigung für
Ton- und Fernseh-
Rundfunk-
empfänger
Il. Diese
Genehmigung wird
unter nach-
stehenden
Auflagen erteilt:
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember 1970) wird unter Bezug
auf Abschnitt III der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemei-
nen Genehmigung für Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfänger gemäß den
88 1 und 2 des Gesetzes über Fern-
meldeanlagen ersetzt.
1. Die Errichtung und der Betrieb von
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfän-
gern werden nach 88 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.3.77 (BGBI. | S. 459) allgemein
genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfän-
ger im Sinne dieser Genehmigung sind
Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen, die
ausschließlich die für Rundfunkemp-
fänger zugelassenen Frequenzabstim-
mungsbereiche*) aufweisen und zum
Aufnehmen und gleichzeitigen Hör-
oder Sichtbarmachen von Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfänger gehö-
ren auch eingebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen sowie bei
Unterteilung in mehrere Geräte die
funktionsmäßig zugehörenden Geräte.
Außer für den Empfang von Rund-
funksendungen dürfen Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfänger nur mit
besonderer Genehmigung der Deut-
schen Bundespost für andere Fernmel-
dezwecke zusätzlich benutzt werden.
In den Empfänger eingebaute oder
sonst mit ihm verbundene Zusatzge-
räte (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeanlagen) werden von
dieser Genehmigung nicht erfaßt (aus-
genommen die Einrichtungen zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere technische
Empfängereigenschaften, die über den
eigentlichen Zweck eines Rundfunk-
"empfängers hinausgehen (z.B. zum
Empfang anderer Funkdienste, für die
Wiedergabe im Rahmen von Textüber-
tragungsverfahren), hierdurch nicht
genehmigt. Hierfür gelten besondere
Regelungen.
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfän-
ger müssen den jeweils geltenden
Technischen Vorschriften für Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger entspre-
chen. Eingebaute Zusatzgeräte müssen
den für sie geltenden Bestimmungen
und Technischen Vorschriften genügen.
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger, veröffentlicht im
Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen.
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