3
Verwendung
3.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die von der Firma STEMA gefertigten Anhänger
sind Lastenanhänger. Sie dürfen ausschließlich im
Rahmen der zulässigen Nutzlast beladen werden.
STEMA Anhänger sind ausschließlich mit STEMA
Zubehör und Ersatzteilen oder mit STEMA autorisierten
Zubehör/Ersatzteilen auszustatten.
Für die Ladungssicherung bzw. Ausrüstung zur
Ladungssicherung ist der Halter /Nutzer des Zugfahr-
zeuges verantwortlich. Der Halter /Nutzer hat die
jeweiligen landesspezifischen Gesetze zur Ladungs-
sicherung zu beachten.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören
auch das Beachten aller Hinweise aus der
Bedienungsanleitung sowie der mitgelieferten
Herstellerhandbücher und die Einhaltung der vom
Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle
sowie Instandhaltungsarbeiten.
Der Anhänger darf nur im technisch
einwandfreiem Zustand betrieben werden.
3.2 Bestimmungswidrige Verwendung
Für alle Anhängertypen gilt: Eine
bestimmungswidrige Verwendung ist eine
verbotene Handlung. Für Schäden aufgrund
bestimmungswidriger Verwendung übernimmt
STEMA keine Haftung.
Bestimmungswidrige Verwendungen sind:
• Befördern von Personen und /oder Tieren.
• Befördern von Personen, die sich im Fahrzeug
befinden, welches sich auf der Ladefläche befindet.
• Kippen der Ladefläche, wenn sich Personen
darauf oder darunter befinden.
• Beladen mit einer zu hohen Nutzlast.
• Punktlasten, welche durch den Beladungsprozess
bzw. durch das Ladegut verursacht werden.
• Überschreiten der Stützlast und des zulässigen
Gesamtgewichtes.
• Nicht genehmigte bauliche Änderungen am
Anhänger.
• Fahrten mit ungesicherter Ladung.
6
• Fahrten mit defekter Beleuchtungsanlage bzw. mit
Fehlfunktion der Beleuchtungsanlage.
• Fahrten mit defekter Bremsanlage bzw. Fehlfunktion
der Bremsanlage.
• Betreiben des Anhängers im beschädigten Zustand,
welcher zur Verkehrsgefährdung führen kann, wie
z. B. eingerissener Kotflügel, defekte /überbelastete
Achsen, usw.
Der Betrieb eines Anhängers bei Ausstattung mit
Zubehör bzw. Beplankungssystemen gilt als
bestimmungswidrig, wenn nicht die vorgesehenen
Sicherungselemente z. B. Verschlüsse gemäß Vorgabe
des Herstellers eingesetzt werden.
Das Überschreiten der zulässigen Höchsgeschwin-
digkeit von 80 km/h, bzw. durch Genehmigung
erteilte 100 km/h, ist eine bestimmungswidrige
Verwendung.
Im Gesonderten gilt:
Bei Ausstattung des Anhängers:
• mit Bordwänden müssen diese während des
Fahrbetriebes geschlossen und mit dem vom
Hersteller vorgesehenen Sicherungen gegen
unbeabsichtigten Verlust gesichert sein.
• mit Hochplane und Spriegelgestell darf der
Anhänger ausschließlich nur betrieben werden,
wenn die Plane allseitig ordnungsgemäß zum
Anhänger abgespannt sowie komplett
geschlossen ist und das Spriegelgestell gem.
Montageanleitung fest mit dem Anhänger
verschraubt wurde.
• mit Relingsystemen müssen diese gem.
Montageanweisung ordnungsgemäß mit dem
Anhänger fest verbunden bzw. angebracht
und mit allen gem. Hersteller vorgesehenen
Sicherungselementen gegen einen
unbeabsichtigten Verlust gesichert sein.
Die ständige, regelmäßige Kontrolle obliegt
dem Benutzer.
Betriebsanleitung Teil 2 - WOM
Version 07 / 18