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REHM BARRACUDA RTC 60 Betriebsanleitung Seite 6

Plasma-schneidanlagen
Inhaltsverzeichnis

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Einsatzbereiche
Qualifikation des
Bedienpersonales
Zweck des
Dokumentes
Veränderungen an
der Anlage
6
REHM-Plasma-Schneidgeräte sind, ausgenommen wenn dies ausdrücklich von
REHM schriftlich erklärt wird, nur für den Verkauf an kommerzielle / industrielle
Anwender und nur für die Benutzung durch diese bestimmt.
Die BARRACUDA-Plasma-Schneidanlagen sind nur zu benutzen
a) für die bestimmungsgemäße Verwendung
b) in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand
Die BARRACUDA-Plasma-Schneidanlagen sind gemäß EN 60974-1
Lichtbogenschweißeinrichtungen - Schweißstromquellen für
Überspannungskategorie III und Verschmutzungsgrad 3 und gemäß EN 60974-10
Lichtbogenschweißeinrichtungen - elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
ausgelegt und dürfen nur mit Netzversorgungssystemen verwendwet werden, die
ein Dreiphasen-Vier-Draht-Sytem mit geerdetem Neutralleiter sind.
REHM-Plasma-Schneidgeräte dürfen nur von Personen, die in der Anwendung
und Wartung von Plasma-Schneidgeräten ausgebildet und geschult sind, betrie-
ben werden. Nur qualifiziertes, beauftragtes und eingewiesenes Personal darf an
und mit der Anlage arbeiten.
Diese Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise, wie Sie dieses Gerät sicher,
sachgerecht und wirtschaftlich betreiben können. Ein Exemplar der Betriebsan-
leitung ist ständig am Einsatzort der Anlage an einem dafür geeigneten Ort auf-
zubewahren. Lesen Sie unbedingt die in dieser Betriebsanleitung für Sie zusam-
mengefaßten Informationen bevor Sie das Gerät nutzen. Sie erhalten wichtige
Hinweise zum Geräteeinsatz, die es Ihnen erlauben, die technischen Vorzüge Ih-
res REHM-Gerätes voll zu nutzen. Darüber hinaus finden Sie Informationen zur
Wartung und Instandhaltung, sowie die der Betriebs- und Funktionssicherheit.
Diese Betriebsanleitung ersetzt nicht die Unterweisungen durch das Service-
personal von Fa. REHM.
Auch die Dokumentation evtl. vorhandener Zusatzoptionen muß beachtet wer-
den.
Veränderungen an der Anlage bzw. der An- oder Einbau zusätzlicher Einrichtun-
gen sind nicht zulässig. Dadurch erlischt der Gewähr- und Haftungsanspruch.
Durch Fremdeingriffe sowie Außerbetriebssetzung von Sicherheitsvorrichtungen
gehen jegliche Garantieansprüche verloren.
Einleitung

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