BGV C1 / DIN 56950
Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Fotografie - Teil 46: Bewegliche
Leuchtenhänger - Konstruktive und sicherheitstechnische Anforderungen
Diese Vorschriften sind durch den Endkunden, bauseits, zu erfüllen. Lesen Sie
deshalb die nachstehenden Vorschriften, inwiefern Sie verpflichtet sind, diese Vor-
schriften einzuhalten und ggf. Ihre Steuer- und Befehlseinrichtung zu erweitern oder
nachzurüsten.
Deckenmontage und weitere Sicherheitshinweise:
-Die Montage ist nach unserer Bedienungsanleitung und der Sicherheitshinweise
auszuführen, siehe Seiten 5-7. Das Befestigungsmaterial und die Befestigung sind
statisch nachzuweisen. Wir empfehlen die Verwendung von Montageschienen und
Schraubenmaterial von Wuerth oder BTI, deren statische Nachweise Sie vorher
sicherstellen sollten, evt. durch Recherchen auf den Webseiten der Hersteller.
-Der Einbau muß so erfolgen, dass sich der Lift nicht weiter als 2,5 m über den Bo-
den absenken läßt.
-Es darf nur ein Lichtgerät, bzw. Beamer oder Display, je Robolift montiert werden.
*
-Es ist ein Sicherungsseil eingebaut*
siehe dazu „Erklärung auf Seite 12"
Befehlseinrichtung für bewegliche Leuchtenhänger:
-eine Befehlseinrichtung ist vorzusehen
-die Bewegungsrichtung muss eindeutig angezeigt werden
-Stillstand der Bewegung durch loslassen der Befehlseinrichtung
-Befehlseinrichtungen vor unbeabsichtigte Betätigung schützen
-Position der Bedienelemente in Sichtweite der Gefahrenstelle
-Der Betrieb (Fahrbetrieb) über Personen ist nicht zulässig.
Zustimmungseinrichtung:
Wenn vom Standort der Befehlseinrichtung die Bewegung nicht überwacht werden
kann, dann ist eine Zustimmungseinrichtung erforderlich.
Kabellose Steuerungen:
Funkfernsteuerungen, oder kabellose Steuerungen sind dann zulässig, wenn sie
den Vorschriften entsprechen, siehe auch hier die DIN EN 60204-32 (VDE 0113 Teil
32). Die Fahr- und Not-Aus-Befehle müssen dem Sicherheits-Integrationslevel SIL 3
nach Tabelle B.1 erfüllen.
Der Robolift entspricht allen einschlägigen Anforderungen der EG-Maschinenrichtli-
nie 2006/42/EG.
Im Bühnenbereich ist ggf. eine Einzelabnahme erforderlich.
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