4.3.4
Indikation
Gehunfähigkeit bzw. stark eingeschränkte Gehfähigkeit im Rahmen des Grundbedürfnisses sich in der
eigenen Wohnung zu bewegen.
Die Versorgung mit Rollstühlen mit Auftsehvorrichtung ist dann angezeigt, wenn als therapeutische Maßnah-
me ein regelmäßiges (mehrfach tägliches) Stehtraining durchgeführt werden muss und andere Stehhilfen,
z.B. Unteramrgehstützen, Achselkrücken, Gehgestelle nicht angewandt werden können.
Diese Rollstühle kommen nur zum Einsatz, wenn manuell betriebene Stehvorrichtungen aufgrund geringer
Restkräfte duch den Rollstuhlbenutzer nicht bedient werden können.
4.3.5
Kontraindindikationen
Die Versorgung mit Elektrorollstühlen ist ungeeignet für Personen mit:
>
starken Gleichgewichtsstörungen
>
verminderter und nicht ausreichender Sehkraft
>
starken Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten
>
Gliedmaßenverlust an beiden Armen oder Sitzunfähigkeit
Leistungsbeschreibung
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