Verwendung
3.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die von der Firma STEMA gefertigten Anhänger sind
Lastentransportanhänger. Sie dürfen ausschließlich
im Rahmen der zulässigen Nutzlast beladen werden.
STEMA Anhänger sind ausschließlich mit STEMA
Zubehör und Ersatzteilen oder mit STEMA autorisierten
Zubehör/Ersatzteilen auszustatten.
Für die Ladungssicherung bzw. Ausrüstung zur
Ladungssicherung ist der Halter /Nutzer des Zugfahr-
zeuges verantwortlich. Der Halter /Nutzer hat die
jeweiligen landesspezifischen Gesetze zur Ladungs-
sicherung zu beachten.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören
auch das Beachten aller Hinweise aus der
Bedienungsanleitung Teil 1 sowie der mitgelieferten
Herstellerhandbücher und die Einhaltung der vom
Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle
sowie Instandhaltungsarbeiten.
Der Anhänger darf nur im technisch
einwandfreiem Zustand betrieben werden.
3.2 Bestimmungswidrige Verwendung
Für alle Anhängertypen gilt: Eine bestimmungswid-
rige Verwendung ist eine verbotene Handlung. Für
Schäden aufgrund bestimmungswidriger Verwen-
dung übernimmt STEMA keine Haftung.
Bestimmungswidrige Verwendungen sind:
• Befördern von Personen und /oder Tieren.
• Befördern von Personen, die sich im Fahrzeug
befinden, welches sich auf der Ladefläche befindet.
• Kippen der Ladefläche, wenn sich Personen
darauf oder darunter befinden.
• Beladen mit einer zu hohen Nutzlast.
• Punktlasten, welche durch den Beladungsprozess
bzw. durch das Ladegut verursacht werden.
• Überschreiten der Stützlast und des zulässigen
Gesamtgewichtes.
• Nicht genehmigte bauliche Änderungen am
Anhänger.
• Fahrten mit ungesicherter Ladung.
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• Fahrten mit defekter Beleuchtungsanlage bzw. mit
• Fahrten mit defekter Bremsanlage bzw. Fehlfunktion
• Betreiben des Anhängers im beschädigten Zustand,
Der Betrieb eines Anhängers bei Ausstattung mit
Zubehör gilt als bestimmungswidrig, wenn nicht die
vorgesehenen Sicherungselemente z. B. Verschlüsse
gemäß Vorgabe des Herstellers eingesetzt werden.
Das Überschreiten der zulässigen
Höchsgeschwindigkeit von 80 km/h, bzw.
durch Genehmigung erteilte 100 km/h, ist eine
bestimmungswidrige Verwendung.
Im Gesonderten gilt:
Bei Ausstattung des Anhängers:
• mit Bordwänden müssen diese während des
• mit Hochplane und Spriegelgestell darf der
• mit Relingsystemen müssen diese gem. Montage-
Betriebsanleitung Teil 2 - REX / MU.T
Fehlfunktion der Beleuchtungsanlage.
der Bremsanlage.
welcher zur Verkehrsgefährdung führen kann, wie
z. B. eingerissener Kotflügel, defekte /überbelastete
Achsen, usw.
Fahrbetriebes geschlossen und mit dem vom Her-
steller vorgesehenen Sicherungen gegen unbeab-
sichtigten Verlust gesichert sein.
Anhänger ausschließlich nur betrieben werden,
wenn die Plane allseitig ordnungsgemäß zum An-
hänger abgespannt sowie komplett geschlossen
ist und das Spriegelgestell gem. Montageanlei-
tung fest mit dem Anhänger verschraubt wurde.
anweisung ordnungsgemäß mit dem Anhänger
fest verbunden bzw. angebracht und mit allen
gem. Hersteller vorgesehenen Sicherungsele-
menten gegen einen unbeabsichtigten Verlust
gesichert sein.
Die ständige, regelmäßige Kontrolle obliegt
dem Benutzer.
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