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Inbetriebnahme
Pos: 13.2.1.1 /9--INBETRIEBNAHME/Allgemein/Allgemein/01.Allgemein @ 0\mod_1172504961658_6.doc @ 353 @ @ 1
8.1
Allgemein
Einsatzland Bundesrepublik Deutschland: Beachten Sie die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die
Vorschriften der BGV D8, BGV D6 und BGR 500 (VBG9a).
Andere Einsatzländer: Prüfung wie oben, Beachtung der nationalen Vorschriften und der Angaben in dieser
Anleitung!
Pos: 13.2.1.2 /---ALLGEMEIN/Hinweise/Prüfungen/HINWEIS - Prüfung durch befähigte Pesonen @ 0\mod_1177339966681_6.doc @ 5318 @ @ 1
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon „betriebsfertige Geräte" nach BGV D6 II§25(4) mit entsprechender CE-
Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
Pos: 13.2.2 /---ALLGEMEIN/Hinweise/Prüfungen/HINWEIS - Vorgeschriebene Prüfungen @ 0\mod_1174472067892_6.doc @ 819 @ @ 1
HINWEIS!
Wir verweisen auf die vorgeschriebenen Prüfungen der Geräte vor der ersten Inbetriebnahme,
vor einer Wiederinbetriebnahme und auf die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen.
In anderen Ländern sind zusätzlich die dort geltenden nationalen Vorschriften zu beachten.
Pos: 14.1 /10-SICHERHEITSPRÜFUNG/*Ü1*/#. Kapitel - Sicherheitsprüfung @ 0\mod_1172647514342_6.doc @ 400 @ @ 1
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Inbetriebnahme
5.52.750.00.00.01