Allgemeines
2.9.2
Trägergeräte / Hebezeuge
•
Das eingesetzte Trägergerät / Hebezeug (z.B. Bagger) muss sich in betriebssicherem Zustand befinden.
•
Nur beauftragte und qualifizierte Personen dürfen das Trägergerät / Hebezeug bedienen.
•
Der Bediener des Trägergerätes / Hebezeuges muss die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen
erfüllen.
Die maximal erlaubte Traglast des Trägergerätes / Hebezeuges und der Anschlagmittel darf unter keinen
Umständen überschritten werden!
3
Allgemeines
3.1
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Dieses Gerät ist ausschließlich geeignet zum Greifen und Transportieren von vertikal, scheibenweise
umreiften
Trägergerät (z.B. Bagger).
Serienmäßige Ausrüstung:
•
Höhenverstellbare Auflage
•
Wechselautomatik zur vollautomatischen Umschaltung von „voll" auf „leer"
•
hochverschleißfeste (austauschbare) Gummigreifbacken als Greifelemente
•
Begrenzungskette
Wird das Gerät im Hochbau, in Verbindung mit einem Hochbaukran eingesetzt, muss ein
Sicherheitsschutznetz unter dem Greifgut befestigt werden! (siehe Kapitel „Bedienung").
LEBENSGEFAHR:
Das Betreiben des Gerätes mit beschädigter/gebrochener Begrenzungskette ist strengstens verboten!
Es dürfen keine konischen Greifgüter gegriffen werden, nur rechtwinklige, da Abgleitgefahr besteht!
Baustoffpaketen, wie z.B. Pflastersteine, Bordsteine und dergleichen, in Verbindung mit einem
V10
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