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Überprüfungen Vor Jeder Arbeitsschicht - Verlinde Stagemaker SR2 254 M2-B10 Betriebsanleitung

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Bediener MÜSSEN die Handsignale für die Steuerung der Bewegungen des Krans beherrschen.
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Bediener MÜSSEN mit den korrekten Anschlagverfahren vertraut sein.
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Der Bediener muss die alltäglichen Prüfungen ausführen.
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Immer die lokalen Vorschriften beachten.
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Kranbediener dürfen Folgendes NICHT tun:
Bediener dürfen den Kran NICHT unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen bedienen. Alkohol
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und Drogen können das Urteilsvermögen beeinträchtigen und dadurch eine Gefahr verursachen.
Bediener dürfen den Kran NICHT bedienen, wenn sie Medikamente einnehmen, die zu einer
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Gefahr für den Bediener oder andere Personen führen. Bei Zweifeln den Arzt oder Apotheker
fragen. Immer die lokalen Vorschriften bei Einnahme von Medikamenten berücksichtigen.
Bediener dürfen den Kran NICHT bedienen, wenn ihr Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen
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aufgrund einer Krankheit oder Verletzung beeinträchtigt ist.
7.2
Überprüfungen vor jeder Arbeitsschicht
Der Bediener muss vor jeder Arbeitsschicht folgende Prüfungen durchführen, damit sichergestellt ist, dass sich das
Produkt in einem sicheren Betriebszustand befindet. Der Bediener kann durch Ausführen dieser einfachen
Prüfungen potenzielle Probleme frühzeitig erkennen, die Sicherheit erhöhen und Ausfallzeiten minimieren.
HINWEIS
Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen sind ausschließliches Eigentum von Verlinde SAS. und enthält nicht öffentliche, vertrauliche und
Firmengeheimnisse, die weder reproduziert, noch Dritten gegenüber veröffentlicht, noch verändert oder in sonstiger Weise ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung
von Verlinde SAS. verwendet werden dürfen. Copyright © (2010) Verlinde SAS. Alle Rechte vorbehalten.
Informieren Sie umgehend Ihren Vorgesetzten und nehmen Sie das Produkt außer
Betrieb, wenn Sie bei der täglichen Inspektion einen abweichenden Betriebszustand
oder eine Fehlfunktion feststellen. Der Betrieb darf nur fortgesetzt werden, wenn ein
gefahrloser Betrieb gewährleistet ist.
BETRIEBSANLEITUNG KETTENZUG
44/102
02/2015

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