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Volkswagen AFC-LH-EU-200 Bedienungsanleitung Seite 20

Reparaturleitfaden
Inhaltsverzeichnis

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Bedienungsanleitung 16.12.2021
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in de-
ren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten angegebenen PK mit anmelden! Ohne die-
se Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich.
Weblink:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/E-Mobi-
litaet/Ladep_Form/StartNEU/node.html
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die Komponenten
in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
4. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - entsprechend
der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in seinem Besitz spei-
chern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dau-
erhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden
müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den Geschäfts-
vorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet werden.
5. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von ihm
erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von der PTB genehmigten
Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die
Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
6. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen...
7. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräteverwender
der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen Datenpaketen des
Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden
II Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentli-
chen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät be-
stimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, so-
weit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche
Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess-
gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, be-
stätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer eich-
rechtkonformen Messwertverwendung:
20
Reparaturgruppe 00 - Technische Daten
100056VXV772
intern

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