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Rechtliches

Aufstiegserlaubnis (AE)
1.Wer braucht sie ?
Jeder Flug, der nicht zum Zweck der reinen Sport- und Freizeit-
gestaltung durchgeführt wird, bedarf einer Aufstiegserlaubnis,
egal welches Abfluggewicht.
Dieses schliesst z.B ein:
- Alle gewerblichen Flüge
- „Gefallens-" Flüge z.B. zur Erstellung von Luftbildern, die unent-
geltlich für Gemeinden oder ähnliche Institutionen durchgeführt
werden, können einen gewerblichen Charakter haben, und be-
dürfen einer luftfahrtrechtlichen Erlaubnis
- Flüge zum Testen von neuen, später gewerblich genutzten
Multikoptern oder auch Trainingsflüge zum Verbessern der fliege-
rischen Fähigkeiten fallen vom Grundsatz her ebenfalls unter die
Erlaubnis-Pflicht
Quellen: § 16 (1) 7 LuftVO, § 1 (2) Nr. 11 Luftverkehrsgesetz
Neue gemeinsame Richtlinien der Bundesländer zur Vereinfa-
chung der Durchführung, veröffentlicht am 28.06. in den NfL I
161/12
Zitat/Auszug:
Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Auf-
stieg von unbemannten Luftfahrtsystemen, die
- in Sichtweite des Steuerers
- nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitge-
staltung betrieben werden
- eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht
übersteigen
- deren Gesamtmasse bis zu 25 kg beträgt.
Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen
unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ausschließ-
lich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts
dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten
die Regelungen über Flugmodelle.
Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ge-
werblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel
des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrt-
www.cadmicopter.de
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