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Allgemeines; Sicherheitshinweise Une Umweltschutz - OOGarden EcoLine55 Gebrauchsanleitung

Pool-wärmepumpe
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I. ALLGEMEINES

1. SICHERHEITSHINWEISE UNE UMWELTSCHUTZ

Dichtheitskontrollen
1. Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-
Äquivalent oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird.
2. Ab dem 1. Januar 2017 sind Dichtheitskontrollen mindestens alle zwölf Monate vorgeschrieben; dies
bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr,
aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten.
CO2-Äquivalentstabelle
1. Belastung in kg und Tonnen CO2-Äquivalenz.
Belastung in Tonnen CO2-Äquivalenz
Belastung von 7,4 kg bis 74 kg, entsprechend 5 bis
50 Tonnen
Beim Kühlmittel R32 entsprechen 7,4 kg = 5 Tonnen C02; dieses Gerät muss also jedes Jahr kontrolliert
werden.
Ausbildung und Zertifizierung
1. Der Betreiber stellt sicher, dass die betreffenden Personen die erforderliche Zertifizierung erhalten
haben. Diese beinhaltet angemessene Kenntnisse über die gültigen Regelungen und Normen sowie die
erforderliche Kompetenz hinsichtlich der Vermeidung von CO2-Emissionen, der Rückgewinnung fluorierter
Treibhausgase, und der gefahrlosen Durchführung der Dichtheitskontrollen.
Führung von Aufzeichnungen
1. Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede
einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die mit folgenden Angaben auf dem neuesten Stand zu
halten sind:
a) Menge und Art der installierten fluorierten Treibhausgase;
b) Mengen der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder
aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurden;
c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet
wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und
gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn
zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer dessen Zertifikats;
f) Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen;
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung
stillgelegt wurde.
2. Die Betreiber bewahren die im obigen Absatz genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre
auf. Unternehmen, die die Tätigkeiten im Namen der Betreiber ausführen, bewahren Kopien der
DE
in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
34
VORSICHT, NEUE EUROPÄISCHE REGELUNG
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.4.14 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Häufigkeit der Kontrollen
Jedes Jahr
IM-0664-0001-0002_V01-251121

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