HG7
2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Armatur dient ausschließlich zum Absperren, Drosseln und Regeln von Medienströmen unter der Berück-
sichtigung der auf der Armatur angegeben Daten und in dieser Anleitung angegebenen technischen Daten, Dia-
grammen, beschriebenen Einsatzfällen und nur in Verbindung mit den Komponenten, die von der GEFA Pro-
cesstechnik GmbH empfohlenen, zugelassenen und in dieser Dokumentation genannt sind.
Der einwandfreie und sichere Betrieb des Gerätes setzt einen fachgerechten Transport, die sachgemäße Lage-
rung und Montage sowie sorgfältige Bedienung und Instandhaltung voraus. Diese Dokumentation ist Bestandteil
des Gerätes und muss ständig verfügbar sein. Beachten Sie alle Sicherheitsbestimmungen die in dieser Doku-
mentation aufgeführt werden.
Die Festigkeit nach DGRL ist mit einer vereinfachten Berechnung auf Wechselbeanspruchung betrachtet. Es
wurde quasi statischer Betrieb angenommen.
Die Eignung der verwendeten produktberührten Teile und deren chemische Beständigkeit müssen vor der Inbe-
triebnahme der Anlage abgeklärt sein. Die für diese Armatur üblichen Durchflussgeschwindigkeiten dürfen nicht
überschritten werden. Änderungen oder Umbauten am Gerät sind nicht zulässig. Die bestimmungswidrige Ver-
wendung führt zum Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche.
2.3 Anwender
Alle am Gerät anfallenden Arbeiten dürfen nur von qualifiziertem Personal und zusammen mit dieser Dokumen-
tation vorgenommen werden. Qualifizierte Personen im Sinne dieser Dokumentation sind solche, die die Be-
rechtigung haben, Geräte, Systeme und Anschlüsse gemäß den Standards der Sicherheitstechnik zu montie-
ren, in Betrieb zu nehmen und zu Kennzeichnen.
2.4 Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Montieren Sie die Armatur nicht, wenn:
>
Teile offensichtlich beschädigt sind
>
nicht genügend Freiraum vorhanden ist um eine problemlose Betätigung der Handhebel, Handräder und
Hand-Not-Schalteirichtungen zu gewährleisten.
oder die Armatur als:
>
Stützglied der Rohrführung dient.
>
Steigleiter verwendet wird.
>
Dies schließt die Betätigungsorgane wie Handhebel, Getriebe, Antriebe, Rückmeldungs- und Steuersyste-
me mit ein.
2.5 Sorgfaltspflicht des Betreibers
Es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Betreibers, alle Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollie-
ren, die die Sicherheit in der betrieblichen Praxis gewährleisten.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass:
>
die Armatur nur bestimmungsgemäß genutzt wird.
>
die Armatur nur in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand betrieben wird.
>
die für den Einbauort relevanten Sicherheitsvorschriften und allgemein gültigen Regeln der Technik für den
Einbauort beachtet werden.
>
die zulässigen Werkstoffe der medienberührten Teile für die verwendeten Medien, Drücke und Temperatu-
ren geeignet sind.
Der Betreiber muss zudem sicherstellen, dass das verantwortliche Personal:
>
die nötige Qualifikation besitzt um mit der Armatur zu arbeiten.
>
vor dem arbeiteten mit der Armatur die Betriebsanleitung gelesen und verstanden hat, sowie den beschrie-
benen Anweisungen Folge leistet.
>
alle, für die Arbeit nötigen Sicherheitskennzeichen deutlich erkennen kann.
>
alle nötige Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt bekommt und trägt.
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Version 3 • DocID73976203
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