e) bei an dem Fahrzeug vorgenommenen Wartungs- oder Reparaturarbeiten von BLM nicht originale Ersatzteile oder bei dem Betrieb
des Fahrzeuges Kraftstoffe, Schmierstoffe oder technische Flüssigkeiten (auch Reinigungsmittel) verwendet worden sind, welche
nicht den im Fahrer-Handbuch angegebenen Spezifikationen entsprechen,
f) das Fahrzeug in irgendeiner Weise umgebaut, modifiziert oder mit Teilen ausgerüstet worden ist, die nicht zu der von PGO
ausdrücklich zugelassenen Ausstattung gehören,
g) das Fahrzeug auf technisch ungeeignete Art und Weise gelagert oder transportiert worden ist,
es sei denn, dass der Endabnehmer unter Beweis stellt, dass der zur Ablehnung des Garantieanspruches berechtigende Tatbestand
die Entwicklung oder Auswirkung des dem Garantieanspruch zugrunde liegenden Fehlers nicht begünstigt ist.
7. die Freihalteverpflichtung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für alle durch einen Garantiefall veranlassten Nebenkosten und sonstigen
finanziellen Nachteile (wie z.B. Kosten für Telekommunikation, Verpflegung, Unterkunft, Leihwagen, öffentliche Verkehrsmittel, etc.
oder finanzielle Nachteile durch Zeitverlust und dergleichen).
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