2.2.4 Schutzeinrichtungen
GEFAHR – Verletzungsgefahr und Gefahr von Sachschäden
Der Güllemixer darf bei montiertem Mixerflügel ohne Schutzeinrichtungen weder
•
gelagert noch betrieben werden
2.2.5 Sicherheitsrelevante Umgebungsbedingungen
GEFAHR – Lebensgefahr
Für ausreichend Abstand zwischen Mensch und Tier und Güllegrube sorgen
•
Für ausreichende Lüftung von mit der Güllegrube verbundenen Stallungen sorgen
•
Kanäle zum Stall hin abdichten bzw. Schieber schließen
•
Nicht
•
lt. Unfallverhütungsvorschriften einsteigen
Sicherstellen, dass für Instandsetzungs- und haltungsarbeiten keine gefährlichen
•
Gase bzw. explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist
Unfallverhütungsvorschriften beachten
•
GEFAHR – Entstehung einer explosionsgefährlichen Atmosphäre durch
Im Bereich des Rührwerks nicht Rauchen und kein offenes Feuer
•
Für ausreichende Lüftung sorgen
•
Keine Mobiltelefone oder andere Zündquellen verwenden
•
Güllemixer nicht im Bereich von Ex-Zonen betreiben
•
GEFAHR – Hineinfallen in Güllebehälter
Die Grubenöffnung gegen unbeabsichtigtes Hineinfallen vor, während und nach dem
•
Aufrühren sichern
Spezifische Unfallverhütungsvorschriften für Güllebehälter beachten
•
Bei Dunkelheit für ausreichende Beleuchtung sorgen
•
WARNUNG – Verletzungsgefahr durch Herausschleudern von losen Teilen
Güllemixer nur in eingetauchtem Zustand laufen lassen
•
Schwimmende Teile vor dem Aufrühren aus der Güllegrube entfernen
•
Gefahrenbereich von Personen freihalten
•
Anheben des Rührteils im laufenden Zustand vermeiden
•
Elektromixer
EGM
Originalbetriebsanleitung
Durch Aufrühren von Gülle entstehen giftige Gase
(Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid, Methan, ...)
in
Güllebehälter
Aufrühren von Gülle oder Nachgärsubstraten von Biogasanlagen
ohne
Atemschutz
und
Sicherheitsvorkehrungen
Sicherheit
12 von 26
27.05.2020