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NavGear StreetMate GT-35-3D Bedienungsanleitung Seite 101

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7. eNDbeNuTzer-LIzeNzverTrAG
4. Die Einräumung der Lizenz berechtigt den Anwender zur Installation
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und zum Betrieb der Software an nur einem einzelnen Computer
und nur an einem einzelnen Ort. Ist dieser Computer Teil eines
Mehrbenutzersystems, so gilt das Nutzungsrecht für alle berechtigten
Nutzer dieses Systems.
5. Die Software darf nicht per Datenfernübertragung genutzt werden.
Die Übertragung in körperlicher Form (d.h. auf Datenträger
abgespeichert) von einem Computer auf einen anderen Computer
ist unter der Voraussetzung, daß die Software immer nur auf einem
einzelnen Computer genutzt wird, zulässig.
6. Eine Weitergabe an Dritte unter Beibehaltung der
Nutzungsmöglichkeiten, gleich in welcher Form, ist ausgeschlossen.
§ 2 Ziffer 5 S.2 ist hiervon ausgenommen. Der Anwender ist
verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie
die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien
sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten
Ort aufzubewahren. Eventuelle Mitarbeiter des Anwenders sind
nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
7. Der Anwender darf die Software einschließlich des Begleitmaterials
auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt,
der erwerbende Dritte erklärt sich mit diesen Lizenzbedingungen
einverstanden und der Anwender gibt sämtliche Nutzungsrechte und
–möglichkeiten an der Software einschließlich des Begleitmaterials
auf.
8. Die Vervielfältigung der Software ist untersagt, sofern nicht die
Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist.
Dazu zählen etwa die Installation der Software von dem Datenträger
auf die Festplatte und das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten
aus der laufenden Anwendung heraus zum ausschließlich
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persönlichen Gebrauch. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen
ist ferner die Erstellung einer Sicherungskopie, soweit dies für
die Sicherung künftiger Benutzungen der Software zum vertraglich
vorausgesetzten, ausschließlich persönlichen Gebrauch notwendig ist.
9. Die Übersetzung der Software ist untersagt.
10. Ein in der Software vorhandener Kopierschutz, Urheberrechtsvermerk,
in ihr aufgenommene Registrierungsnummern oder sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt
werden.
§ 3 Gewährleistung
1. Dem Anwender ist bekannt, daß Softwareprogramme nicht völlig
fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die
deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch erheblich mindern, verpflichten den Hersteller zur
Gewährleistung. Die Gewährleistungsbeschränkung bezieht sich nur
auf Sachmängel. Für Schäden wegen Rechtsmängeln haftet der
Hersteller unbeschränkt.
2. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2
Jahre und beginnt mit der Übergabe der Software. In dieser Zeit
werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
unterliegen, kostenlos behoben. Mängelansprüche sind zunächst auf
Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
besteht das Wahlrecht des Anwenders zwischen dem
Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder auf Minderung des
Kaufpreises. Mündliche oder schriftliche Angaben über Eignung und
Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware sind nicht als Zusicherung
von Eigenschaften, sondern lediglich als Kaufberatung anzusehen.
3. Der Hersteller haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung seitens des Herstellers oder einer vorsätzlichen
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