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Installationshinweise - Weishaupt WAL-PP Montage- Und Betriebsanleitung

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3.3 Installationshinweise

Aufstellräume:
Für raumluftunabhängigen Betrieb ist kein besonderer Auf-
stellraum hinsichtlich Rauminhalt und Lüftung notwendig
Schachtquerschnitte
Die minimalen Schachtmaße betragen bei rechteckigen
Schächten 165 mm und bei runden Schächten 185 mm.
Verbrennungsluftzuführung
Die Verbrennungsluft muss frei sein von aggressiven
Stoffen (Halogene, Chloride, Floride usw.) und frei von Ver-
unreinigungen (Staub, Baustoffe usw.). Gaskessel sollten
nicht betrieben werden, solange im Aufstellraum Bauarbei-
ten durchgeführt werden.
Gewährleistung bei Kesseltausch
Der Schacht ist gründlich zu reinigen, wenn er
vorher als Schornstein für Öl- oder Festbrenn-
stoff verwendet wurde.
ACHTUNG
Reinigung vom Bezirksschornsteinfeger
bestätigen lassen.
Abgasleitung zwischen Feuerstätte und Schacht
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sollten die
Geräte so nahe wie möglich an die vertikale Abgasführung
installiert werden.
Abstand zu brennbaren Bauteilen
Von den Bauteilen für die horizontale Verbindungsleitung
(Außenwandung des Zuluftrohres aus Stahlblech) müssen
zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen 5 cm
Abstand eingehalten werden.
Mindesthöhe über Dach
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften muss die
Mündung der Abgasleitung den Dachfirst um mindestens
40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens
1 m entfernt sein; bei einer Gesamtnennwärmeleistung der
Feuerstätten von nicht mehr als 50 kW genügt ein Ab-
stand zur Dachfläche von 40 cm.
Die Mündung muss jedoch Dauchaufbauten, Gebäudeteile
und Öffnungen zu Räumen (auch an Nachbargebäuden),
ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen (ausge-
nommen Bedachungen) um mindestens 1 m überragen
oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein. Evtl.
weitergehende Anforderungen an die Höhe der Mündun-
gen sind mit dem Bezirksschornsteinfegermeister abzu-
stimmen.
Schachtaufbau
Der Außenschacht muss aus Bauprodukten entsprechend
DIN 18 160-1:2001-12 Abschnitt 7.2.3 aufgebaut sein
(Außenschacht mit Feuerwiderstandsdauer L90 bzw.
gleichwertiger Aufbau).
Ist der Wärmedurchlasswiderstand des Außenschachtes
2
<0,12 m
K/W muss er mit einer 30 mm dicken minerali-
schen Wärmedämmung mit einer Wärmeleifähigkeit von
0,04 W/mK gedämmt sein.
Der Außenschacht muss auf dem Baugrund oder einem
feuerbeständigen Unterbau errichtet sein, muss durchge-
hend bis über Dach sein und muss dicht sein (ohne Hinter-
lüfungsöffnung). Die Revisionsöffnungen des Außen-
schachtes sind mit Schornsteinreinigungsverschlüssen zu
verschließen.
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Mehrzügige Schornsteine
Bei Einbau der Abgasleitung WAL-PP in mehrzügige
Schornsteine neben einem Zug mit Rußbrandgefahr
(z.B. Festbrennstoff) muss für beide Züge ein mehrschali-
ger Systemschornstein zur Verfügung stehen.
In diesem Anwendungsfall ist die Schornsteinmündung
der Festbrennstoff-Feuerstätte um ca. 300 mm zu überhö-
hen und die serienmäßige Kunststoff-Schachtabdeckung
durch eine Edelstahl-Schachtabdeckung mit Edelstahl-
Mündungsrohr (Zubehör) zu ersetzen.
Mehrzügiger Schornstein
Edelstahl
Reinigungs- und Prüfungsöffnung
Untere Revisionsöffnung:
Ist die Länge der untersten Verbindungsleitung < 1 m und
sind keine zusätzlichen Bögen eingebaut, ist keine weitere
untere Revisionsöffnung nötig. Ist dies nicht der Fall, ist
eine Revisionsöffnung im senkrechten Teil der Abgasan-
lage direkt nach der Abgasumlenkung oder in der unter-
sten Verbindungsleitung mit maximalem Abstand von
0,3 m zur senkrechten Abgasleitung einzubauen.
Obere Revisionsöffnung:
Abgasanlagen die nicht von der Mündung aus gereinigt
werden können benötigen eine Reinigungsöffnung bis zu
5 m unterhalb der Mündung.
Senkrechte Teile von Abgasleitungen, mit Schrägführung
größer 30°, benötigen in einem Abstand von höchstens
0,3 m zu den Knickstellen Reinigungsöffnungen.
Verbindungsleitungen:
An Umlenkungen > 45° sind Reinigungsöffnungen
anzuordnen.
Vorschriften
Die geltenden Vorschriften, Richtlinien und Normen
(vgl. Kap. 2) sind zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister über die
Abgasanlage erforderlich. Die getroffenen Festlegungen
sind aktenkundig zu machen.
Entsprechend den Landesbauordnungen kann außerdem
bei wesentlichen Änderungen an der Feuerstätte eine
"Feuerstättenschau" betreffs Brandschutz und Überprü-
fung der korrekten Abgasführung gefordert werden.
Außerdem können auch Überprüfungen aufgrund der
landesspezifischen Kehr- und Überprüfungsverordnungen
notwendig werden.
Abgas von Feuerstätte für
Festbrennstoffe
ca. 300

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