Betriebsanleitung
ALPHA X1-400
2 Benutzerhinweise
2.1
Zweck des Dokumentes
Die Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise, um das Gerät sicher,
sachgerecht und wirtschaftlich zu betreiben. Ihre Beachtung hilft Gefah-
ren zu vermeiden, Reparaturkosten und Ausfallzeiten zu vermindern und
die Zuverlässigkeit und Lebensdauer des Gerätes zu erhöhen. Die Be-
triebsanleitung ist von jeder Person zu lesen und anzuwenden, die mit
Arbeiten an dem Gerät beauftragt ist.
Das mit Tätigkeiten an dem Gerät beauftragte Personal muss vor Arbeits-
beginn die Betriebsanleitung gelesen haben. Dies gilt in besonderem
Maße für Personal, das nur gelegentlich an dem Gerät tätig wird, zum
Beispiel bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Die Betriebsanleitung muss jederzeit verfügbar sein. Bewahren Sie ein
Exemplar dieser Betriebsanleitung ständig am Einsatzort des Gerätes
auf!
Neben der Betriebsanleitung sind die im Verwenderland und an der Ein-
satzstelle geltenden verbindlichen Reglungen zur Unfallverhütung zu be-
achten. Daneben sind auch die anerkannten fachtechnischen Regeln für
sicherheits- und fachgerechtes Arbeiten einzuhalten.
2.2
Zielgruppen
•
Der Betreiber ist als übergeordnete juristische Person verantwort-
lich für die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes und für
die Ausbildung sowie den Einsatz der autorisierten Personen. Er
legt für seinen Betrieb die verbindlichen Kompetenzen und Wei-
sungsbefugnisse der autorisierten Personen fest.
•
Als Fachkraft wird eine Person bezeichnet, die auf Grund ihrer
fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die ihr über-
tragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann. Weiterhin besitzt sie Kenntnis über die einschlägigen Best-
immungen. Es kommt nur ausgebildetes Fachpersonal oder sol-
ches Personal in Betracht, das nach Auswahl des Betreibers für
fähig befunden wurde.
•
Als geschulte/unterwiesene Person gilt eine Person, die über
die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls an-
gelernt wurde. Auch über die notwendigen Schutzeinrichtungen
und Schutzmaßnahmen wurde sie belehrt. Zu schulendes, anzu-
lernendes, einzuweisendes oder im Rahmen einer allgemeinen
Ausbildung befindliches Personal darf nur unter ständiger Aufsicht
einer erfahrenen Person tätig werden.
Die Zuständigkeiten sind klar abzugrenzen und festzulegen. Das ge-
setzlich zulässige Mindestalter ist zu beachten!
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