Bestimmte Komponenten des Produktes sind, wie oben erklärt,
unter Anhang III der RoHS2-Richtlinien wie nachstehend
angegeben ausgenommen. Beispiele der ausgenommenen
Komponenten:
• Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und
Leuchtstofflampen mit externer Elektrode (CCFL und EEFL) für
besondere Zwecke mit nicht mehr als (je Lampe):
ͫ Geringe Länge (≦ 500 mm): Maximal 3,5 mg pro Lampe.
ͫ Mittlere Länge (> 500 mm und ≦ 1.500 mm): Maximal 5 mg
pro Lampe.
ͫ Große Länge (> 1.500 mm): Maximal 13 mg pro Lampe.
• Blei in Glas von Kathodenstrahlröhren.
• Blei in Glas von Leuchtstoffröhren mit nicht mehr als 0,2
Gewichtsprozent.
• Blei als Legierungselement in Aluminium mit bis zu 0,4
Gewichtsprozent.
• Kupferlegierung mit bis zu 4 Gewichtsprozent.
• Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (z. B. bleibasierte
Legierungen mit 85 Gewichtsprozent Blei oder mehr).
• Elektrische und elektronische Komponenten mit Blei in Glas
oder Keramik mit Ausnahme anderer dielektrischer Keramik in
Kondensatoren, z. B. piezoelektronischen Geräten, oder in Glas-
oder Keramik-Matrix-Verbundwerkstoffen.
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