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Gewährleistung - Zipper Maschinen ZI-GHAS2800 Betriebsanleitung

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GEWÄHRLEISTUNG
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GEWÄHRLEISTUNG
1.) Gewährleistung:
Die Fa. ZIPPER Maschinen gewährt für mechanische und elektrische Bauteile eine Gewährleis-
tungsfrist von 2 Jahren für den Hobby Einsatz; bei gewerblichem Einsatz besteht eine Gewähr-
leistung von 1 Jahr, beginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/Käufers. Treten innerhalb
dieser Frist Mängel auf, welche nicht auf im Punkt 3 angeführten Ausschlussdetails beruhen, so
wird die Fa. Zipper nach eigenem Ermessen das Gerät reparieren oder ersetzen.
2.) Meldung:
Damit die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches überprüft werden kann, muss der
Käufer seinen Händler kontaktieren; dieser meldet schriftlich den aufgetretenen Mangel am
Gerät der Fa. Zipper. Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch wird das Gerät beim Händler
von Zipper abgeholt. Retoursendungen ohne vorheriger Abstimmung mit der Fa. Zipper wer-
den nicht akzeptiert und angenommen.
3.) Bestimmungen:
a) Gewährleistungsansprüche werden nur akzeptiert, wenn zusammen mit dem Gerät eine
Kopie der Originalrechnung oder des Kassenbeleges vom Zipper Handelspartner beigelegt ist.
Es erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn das Gerät nicht komplett mit allen Zube-
hörteilen zur Abholung gemeldet wird.
b) Die Gewährleistung schließt eine kostenlose Überprüfung, Wartung, Inspektion oder Ser-
vicearbeiten am Geräte aus. Defekte aufgrund einer unsachgemäßen Benutzung durch den
Endanwender oder dessen Händler werden ebenfalls nicht als Gewährleistungsanspruch akzep-
tiert. Z.B.: Verwendung von falschem Treibstoffen, Frostschäden in Wasserbehältern, Treib-
stoff über Winter im Benzintank des Gerätes.
c) Ausgeschlossen sind Defekte an Verschleißteilen wie : Kohlebürsten, Fangsäcke, Messer,
Walzen, Schneideplatten, Schneideeinrichtungen, Führungen, Kupplungen, Dichtungen, Lauf-
räder, Sageblätter, Spaltkreuze, Spaltkeile, Spaltkeilverlängerungen, Hydrauliköle, Öl,- Luft-u.
Benzinfilter, Ketten, Zündkerzen, Gleitbacken usw.
d) Ausgeschlossen sind Schäden an den Geräten verursacht durch: Unsachgemäße Verwen-
dung, Fehlgebrauch des Gerätes; nicht seinem normalen Verwendungszweckes entsprechend;
Nichtbeachtung der Bedienungs-u. Wartungsanleitung; Höhere Gewalt; Reparaturen oder
technische Änderungen durch nicht autorisierte Werkstätten oder Kunden selbst. Durch Ver-
wendung von nicht originalen Zipper Ersatz- oder Zubehörteilen.
e) Entstandene Kosten ( Frachtkosten ) und Aufwendungen bei nichtberechtigten Gewährleis-
tungsansprüchen werden nach Überprüfung unseres Fachpersonals dem Kunden oder Händler
in Rechnung gestellt.
f) Geräte außerhalb der Gewährleistungsfrist: Reparatur erfolgt nur nach Vorkasse oder Händ-
lerrechnung gemäß des Kostenvoranschlages (inkl. Frachtkosten) der Fa. Zipper.
g) Gewährleistungsansprüche werden nur für den Kunden eines Zipper Händlers, der das Ge-
rät direkt bei der Fa. Zipper erworben hat, gewährt. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar
bei mehrfacher Veräußerung des Gerätes.
4.) Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungen:
Die Fa. Zipper haftet in allen Fällen nur beschränkt auf den Warenwert des Gerätes. Schadens-
ersatzansprüche aufgrund schlechter Leistung, Mängel, sowie Folgeschäden oder Verdienstaus-
fälle wegen eines Defektes während der Gewährleistungsfrist werden nicht anerkannt. Die Fa.
Zipper besteht auf das gesetzliche Nachbesserungsrecht eines Gerätes.
Z.I.P.P.E.R Maschinen GmbH  www.Zipper-maschinen.at
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