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Software-Lizenzabkommen - Mitsubishi Electric DX-TL4516E Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Software-Lizenzabkommen

Dieses Software-Lizenzabkommen ("Abkommen") ist ein Abkommen zwischen Ihnen ("Benutzer") und Mitsubishi Electric
Corporation ("Lizenzgeber") in Bezug auf die Lizenz zur Verwendung der lizenzierten Software.
Artikel 1 (Erteilung einer Lizenz)
Der Lizenzgeber gewährt hiermit dem Benutzer eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Verwendung der
lizenzierten Software.
Artikel 2 (Lizenz)
1. Die hiermit erteilte Lizenz zur Verwendung der lizenzierten Software bedeutet, dass der Benutzer das Recht hat, die
lizenzierte Software nur mit diesem Erzeugnis zu verwenden. Dem Benutzer wird hiermit erlaubt, sich auf die in der
Bedienungsanleitung für dieses Erzeugnis enthaltenen Beschreibungen und Anweisungen zur lizenzierten Software
zu beziehen, soweit dies für die Verwendung dieser lizenzierten Software erforderlich ist.
2. Der Benutzer darf die lizenzierte Software und die dazu gehörenden Dokumente nicht ganz oder teilweise
reproduzieren, kopieren oder modifi zieren oder Zufügungen oder Änderungen machen.
3. Der Benutzer muss die lizenzierte Software entsprechend den in der Bedienungsanleitung beschriebenen
Bedienungsanweisungen verwenden.
Artikel 3 (Lizenzbedingungen)
1. Der Benutzer darf die im vorhergehenden Artikel vereinbarte Lizenz nicht zu einer dritten Partei übertragen.
2. Der Benutzer darf den Quellcode der lizenzierten Software nicht disassemblieren, zurückübersetzen oder sonstwie
analysieren.
Artikel 4 (Besitz der lizenzierten Software)
Der Lizenzgeber oder der ursprüngliche Inhaber des Rechtes, der dem Lizenzgeber das Recht zur Unterlizenzierung
der lizenzierten Software erteilt hat (nachfolgend als "Originalrechtinhaber" bezeichnet) besitzt alle und jegliche
Rechte im Zusammenhang mit der lizenszierten Software und den damit zusammenhängenden Dokumenten,
einschließlich dem Urheberrecht. Der Benutzer erhält keine anderen Rechte auf die lizenzierte Software und die
damit zusammenhängenden Dokumente als die hiermit erteilte Lizenz.
Artikel 5 (Verzichtserklärung)
Der Lizenzgeber und der Originalrechtinhaber geben keinerlei Garantien in Bezug auf die lizenzierte Software und
sind nicht verantwortlich für Schäden, die dem Benutzer oder dritten Parteien durch die Ausführung der hiermit
erteilten Lizenz entstehen, ausgenommen in Fällen, in denen anwendbare Gesetze zutreffen.
Artikel 6 (Verantwortlichkeit gegenüber dritten Parteien)
Jegliche Streitfragen im Zusammenhang mit dem Schutz geistigen Eigentums, einschließlich dem
Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und Patentrechten, aber nicht hierauf beschränkt, gegenüber dritten
Parteien, die sich aus der Benutzung der lizenzierten Software durch den Benutzer ergeben, sind vom Benutzer in
eigener Verantwortlichkeit zu klären, und der Lizenzgeber trägt keinerlei Verantwortlichkeit für solche Streitfragen.
Artikel 7 (Vertraulichkeit)
Der Benutzer wird die Einzelheiten der hiermit erteilten lizenzierten Software und der damit zusammenhängenden
Dokumente und den Inhalt dieses Abkommens, soweit nicht allgemein bekannt, geheim halten und solche
Einzelheiten und solchen Inhalt ohne Zustimmung des Lizenzgeber nicht dritten Parteien zugänglich machen.
Artikel 8 (Beendigung)
Bei Eintritt eines der folgenden Fälle kann der Lizenzgeber dieses Abkommen sofort beendigen und kann für
resultierende Schäden Ansprüche gegen den Benutzer machen.
(1) Verstoß des Benutzers gegen Bestimmungen dieses Abkommens.
(2) Eintritt von Einreichen einer Klage gegen den Benutzer für Beschlagnahme, vorläufige Beschlagnahme,
vorläufi ge gerichtliche Verfügung oder sonstige Zwangsvollstreckung.
Artikel 9 (Veräußerung der lizenzierten Software)
Wenn dieses Abkommen entsprechend dem vorangehenden Artikel beendet wird, muss sich der Benutzer der
lizenzierten Software, den damit zusammenhängenden Dokumenten und jeglicher sich in seinem Besitz befi ndenden
Kopien davon innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung entledigen und dem Lizenzgeber eine schriftliche
Bestätigung der Entledigung bereitstellen.
Artikel 10 (Aktualisieren der lizenzierten Software)
Wenn der Benutzer die lizenzierte Software mit einer vom Lizenzgeber gelieferten oder verkauften Aktualisierungs-
CD oder auf andere Weise aktualisiert, bleibt dieses Abkommen auf die aktualisierte Version solcher lizenzierter
Software anwendbar, es sei denn, dass der Lizenzgeber zusätzliche separate Wortlaute und Bedingungen für die
Verwendung solcher lizenzierter Software stellt.
Artikel 11 (Verschiedenes)
1. Wenn eine Bestimmung dieses Abkommens durch ein Gesetz als ungültig erklärt werden sollte, bleiben die
verbleibenden Bestimmungen gültig und durchsetzbar.
2. Wenn Zweifel im Zusammenhang mit hier nicht definierten Angelegenheiten oder mit der Interpretation davon
auftreten sollen, werden der Lizenzgeber und der Benutzer solche Zweifel diskutieren und in aufrichtiger Weise eine
Lösung fi nden.
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