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Erklärung Des Canadian Department Of Communications - Asus G21CN-D Benutzerhandbuch

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ne doit pas créer d'interférences et (2) cet appareil doit tolérer tout type d'interférences, y compris
celles susceptibles de provoquer un fonctionnement non souhaité de l'appareil.
Erklärung des Canadian Department of Communications
Diese digitale Ausrüstung überschreitet nicht die Klasse B-Grenzwerte für Funkemissionen für
digitale Geräte, die von der kanadischen Behörde für Kommunikation in den Regelungen für
Funkinterferenzen festgelegt wurden.
Dieses digitale Klasse B-Gerät erfüllt die kanadischen Bestimmungen ICES-003.
Déclaration du Département Canadien des Communications
Cet appareil numérique ne dépasse pas les limites de classe B en terme d'émissions de
nuisances sonores, par radio, par des appareils numériques, et ce conformément aux régulations
d'interférence par radio établies par le département canadien des communications.
Cet appareil numérique de la classe B est conforme à la norme NMB-003 du Canada.
VCCI: Japan Entsprechenserklärung
VCCI Klasse B Stellungnahme
Dies ist ein Produkt der Klasse B, basierend auf dem Standard des VCCI Council. Wenn das Gerät
in der Nähe eines Radios oder Fernsehempfängers verwendet wird, kann es Funkstörungen
verursachen. Installieren und verwenden Sie das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung.
Dieses Gerät wird auf der Grundlage der Bestätigung von Messgeräten, am
Installationsort des Benutzers, registriert.
Dies ist ein Produkt, für das die Störung am vorliegenden Installationsort gemessen wurde; es wird
bestätigt, dass es dem Standard des Voluntary Control Council for Interference für IT-Ausrüstung
(VCCI) entspricht. Vor der Verwendung des Geräts an einem anderen Ort als dem vorliegenden
Installationsort sollte der Teilnehmer zur Bestätigung die Störung messen und das Ergebnis beim
VCCI erfassen lassen.
India E-Waste (Management) Rules 2016
Dieses Produkt entspricht der Vorschrift "India E-Waste (Management) Rules, 2016" und verbietet
die Verwendung von Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB)
und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in Konzentrationen von mehr als 0,1% nach Gewicht
in homogenen Materialien und 0,01% nach Gewicht in homogenen Materialien für Cadmium,
abgesehen von den in Anhang II der Vorschrift aufgeführten Ausnahmen.
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