SICHERHEITSHINWEISE FÜR BOHR - UND AUFBRUCHHÄMMER
MIT VERBRENNUNGSMOTORISCHEM ANTRIEB
Allgemein
1.
Mit dem selbständigen Führen von Bohr- und Aufbruchhämmer dürfen nur Personen beschäftigt wer-
den, die
* das 18. Lebensjahr vollendet haben,
* körperlich und geistig geeignet sind,
* zum Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmer unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ge-
genüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
* erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Bohr- und Aufbruchhämmer bestimmt sein.
2.
Bohr- und Aufbruchhämmer dürfen nur produktspezifisch unter Berücksichtigung der Betriebsvorschrift
des Herstellers und dieser Sicherheitshinweise betrieben werden.
3.
Die mit der Bedienung von Bohr- und Aufbruchhämmer beauftragten Personen sind mit den notwendi-
gen, maschinenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen vertraut zu machen. Bei außergewöhnlichen Ein-
sätzen hat der Unternehmer die erforderlichen, zusätzlichen Anweisungen aufzustellen und bekanntzu-
geben.
4.
Bei diesen Bohr- und Aufbruchhämmern ist die Überschreitung des zulässigen Beurteilungs- Schallpe-
gels von 89 dB (A) möglich. Aufgrund der UVV - Lärm (VBG 121) sind bei Beurteilungs- Schallpegeln
von 89 dB (A) und mehr von den Beschäftigten persönliche Schallschutzmittel zu tragen.
Betrieb
1.
Die Wirksamkeit von Stellteilen (Bedienelementen) darf nicht unzulässig beeinflußt oder aufgehoben
werden.
2.
Vor Arbeitspausen hat der Geräteführer den Motor des Gerätes stillzusetzen, den Bohr- und Aufbruch-
hammer hinzulegen oder standsicher abzustellen.
3.
Um Augenverletzungen zu vermeiden, Schutzbrille tragen.
4.
Das Tragen von geeigneten Handschuhen wird empfohlen.
5.
Bei Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmer sind Schutzschuhe zu tragen.
6.
Bohr- und Aufbruchhämmer sind grundsätzlich mit beiden Händen an den dafür vorgesehenen Griffen
zu bedienen.
7.
Beim Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmer ist, insbesondere beim Bohren, auf sicheren Stand des
Geräteführers, besonders auf Gerüsten, Leitern, usw. zu achten.
8.
Bohr- und Aufbruchhämmer sind so zu führen, daß Handverletzungen durch feste Gegenstände vermie-
den werden. Bei Abbrucharbeiten an erhöhten Arbeitsplätzen ist besondere Sorgfalt geboten, damit
nicht das Gerät oder gar der Bedienungsmann abstürzen.
9.
Beim Brechen von Durchgängen oder ähnlichem ist auf evtl. vorhandene elektrische Leitungen, Gas-
rohre oder dergleichen zu achten. In dem Raum, zu welchem eine Verbindung geschaffen wird, darf sich
niemand aufhalten, da Verletzungsgefahr durch ausbrechende Mauerbrocken oder Werkzeuge besteht.
10.
Die Werkzeughalterung ist beim Betrieb immer geschlossen zu halten. Werkzeuge und Werkzeughalter
auf Verschleiß prüfen, damit Funktion der Halterung sichergestellt ist.
11.
Beim Arbeiten mit diesem Gerät kann Aufbruchmaterial weggeschleudert werden. Es dürfen sich neben
dem Geräteführen keine Personen im unmittelbaren Arbeitsbereich aufhalten.
12.
Vor Austausch von Werkzeugen ist bei Bohr- und Aufbruchhämmer der Motor stillzusetzen.
13.
Werkzeuge müssen stets im einwandfreiem Zustand sein.
14.
In der unmittelbaren Umgebung dieses Gerätes ist der Umgang mit offenem Feuer sowie das Rauchen
verboten.
SV00008D
SICHERHEITSHINWEISE
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