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Suzohapp World Key Betriebshandbuch Seite 42

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World Key World Key Lite World Key Move – Betriebshandbuch
• Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltone, das gut sichtbar auf diesem Gerät
angebracht ist, weist unmissverständlich darauf hin, dass das Gerät nach dem 13.
August 2005 auf den Markt gebracht wurde und getrennt entsorgt werden muss.
Vorgesehene Sanktionen für die widerrechtliche Entsorgung der oben genannten
Abfälle:
Der Händler, der entgegen der Vorschriften in Art. 6, Komma 1, Buchst. b ein
1.
Elektro- oder Elektronikaltgerät nicht kostenlos abholt, wird mit einer Geldstrafe
von 150 bis 400 Euro für jedes nicht abgeholte oder nicht kostenfrei abgeholte
Gerät belegt.
Der Hersteller, der kein System für die Getrenntsammlung der in Art. 6, Komma 3
2.
beschriebenen professionell genutzten WEEE-Geräte sowie Systeme für die
Rücknahme und Weiterleitung an Recyclingzentren für WEEE-Geräte im Sinne der
Art. 8, Komma 1, Art. 9, Komma 1, Art. 11, Komma 1 und Art. 12, Komma 1, 2
und 3 sowie für die letztgenannten Prozeduren einschließlich eventueller
Absprachen im Sinne des Art. 12, Komma 6 bereitstellt, wird mit einer Geldstrafe
von 30.000 bis 100.000 Euro belegt.
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 zum Zeitpunkt, zu dem er ein
3.
Elektro- oder Elektronikgerät auf den Markt bringt, die finanziellen Garantien für die
in Art. 11, Komma 2 oder Art. 12, Komma 4 beschriebenen Prozeduren nicht
erbringt, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Euro für jedes auf den Markt
gebrachte Gerät belegt.
Der Hersteller, der in den Bedienungsanleitungen für Elektro- und Elektronikgeräte
4.
nicht die in Art. 13, Komma 1 beschriebenen Anweisungen aufführt, wird mit einer
Geldstrafe von 200 bis 5.000 Euro belegt.
Der Hersteller, der ein Jahr nach der Markteinführung eines neuen Elektro- oder
5.
Elektronikgeräts
Recyclinganlagen, wie sie in Art. 13, Komma 3 beschrieben werden, zur Verfügung
gestellt hat, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 30.000 Euro belegt.
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 Elektro- und Elektronikgeräte auf
6.
dem Markt bringt, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind und keine Hinweise
im Sinne des Art. 13, Komma 4 und 5 enthalten, wird mit einer Geldstrafe von 200
bis 1.000 Euro für jedes auf den Markt gebrachte Gerät belegt. Die gleiche Strafe
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noch
keine
Zentren
für
die
Weiterverwertung
und

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