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Konica Minolta IC-206 Bedienungsanleitung Seite 27

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Einleitung
ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER SONSTIGE INDIREKTE,
BESONDERE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE ODER FOLGESCHÄDEN ODER
VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ, DIE AUS DER NUTZUNG ODER DER
MANGELNDEN VERWENDUNGSFÄHIGKEIT DER SOFTWARE
ENTSTEHEN, EINSCHLIEßLICH – JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF –
SCHÄDEN AUFGRUND VON KULANZVERLUST, COMPUTERAUSFALL
ODER COMPUTERFEHLERN ODER ALLE SONSTIGEN KOMMERZIELLEN
ODER SONSTIGEN SCHÄDEN ODER VERLUSTE, SELBST WENN KONICA
MINOLTA, IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER DIE
LIZENZGEBER VON KONICA MINOLTA AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER
SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN. KONICA MINOLTA HAFTET AUCH
NICHT FÜR ANSPRÜCHE DES LIZENZNEHMERS, DIE SICH AUF DEN
ANSPRUCH EINES DRITTEN GRÜNDEN.
(3) Ihre gesetzlichen Rechte bleiben vom Gewährleistungsausschluss gemäß
dieser Vereinbarung unberührt. Ist der Gewährleistungsausschluss nach
geltendem Recht nicht erlaubt, so gilt er in dem größtmöglichen Umfang, der
gesetzlich erlaubt ist.
5. BEENDIGUNG
Sie können Ihre Lizenz jederzeit beenden, indem Sie die Software und Ihre
sämtlichen Kopien der Software vernichten. Die vorliegende Vereinbarung
gilt ebenfalls als beendet, sofern Sie gegen eine Bestimmung dieser
Vereinbarung verstoßen. Bei einer solchen Beendigung sind Sie verpflichtet,
unverzüglich sämtliche Kopien der Software, die sich in Ihrem Besitz
befinden, zu vernichten.
6. ANWENDBARES RECHT
Diese Vereinbarung unterliegt japanischem Recht.
7. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten sich durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde mit zuständiger
Gerichtsbarkeit ein Teil oder Teile dieser Vereinbarung als rechtswidrig oder
nichtig erweisen, so berührt diese Entscheidung nicht die Wirksamkeit der
übrigen Teile dieser Vereinbarung, und sie bleiben rechtswirksam und
verbindlich, so als ob dieser als rechtswidrig oder nichtig bestimmte Teil oder
diese Teile nicht mit eingeschlossen wären.
8. HINWEIS FÜR ENDBENUTZER IM DIENST DER US-REGIERUNG
Die Software ist ein "commercial item" (kommerzielles Gut) wie in
48 C.F.R. 2.101 (Oktober 1995) festgelegt und beinhaltet die Bestandteile
"commercial computer software" (kommerzielle Computersoftware) und
"commercial computer software documentation" (kommerzielle
Computersoftware-Dokumentation) gemäß der Verwendung dieser Begriffe
in 48 C.F.R. 12.212 (September 1995). In Übereinstimmung mit
48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) wird
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