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Wartung; Ordentliche Wartung; Saisonale Stillsetzung; Verschrottung - Gamberini F 80/2006 Handbuch Für Gebrauch Und Wartung

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16. WARTUNG

Folgende Wartungsarbeiten sind vorgesehen:
-

ordentliche Wartung

-
Wartung bei saisonaler Stillsetzung
Für alle Wartungsarbeiten ist der Bediener zuständig, der auch Dritte beauftragen kann.
Die Wartung muss am leerem Salzstreuer erfolgen.
Der Bediener bzw. sein Beauftragter muss bei der Arbeit Folgendes tragen:
-
Arbeitsanzug und -handschuhe
-
Sicherheitsschuhe.
16.1 ORDENTLICHE WARTUNG
Bei jedem Gebrauch des Salzstreuers muss der Bediener:
1) die korrekte Befestigung der Komponenten, die Anziehung aller Muttern und Schrauben
!
sowie den Verschleiß der Schaufeln kontrollieren
2) die Abnutzung der Reifen und ihren Druck kontrollieren.
Am Ende jedes Arbeitstages mit dem Salzstreuer muss der Bediener:
1) den Salzstreuer mit einem Wasserstrahl waschen, um Salzrückstände und –verkrustungen zu
entfernen. Das gilt insbesondere für:
-
den unteren Teil des Trichters
-
die Streuscheibe mit den Schaufeln
-
die Salz-Auslassöffnungen am Trichter
-
den Streuweitenbegrenzer
-
die Funktionstüchtigkeit der einzelnen Organe kontrollieren (Antrieb, Einstellung, Streuung)
und gegebenenfalls einen dünnen Ölfilm auf die Dosiervorrichtung auftragen.
2) die Zahnräder im Gehäuse der Antriebswelle fetten.

16.2 SAISONALE STILLSETZUNG

Wenn der Salzstreuer einige Monate nicht benutzt wird (saisonale Stillsetzung), so muss der
Bediener nach Ausführung der ordentlichen und periodischen Wartungsarbeiten wie folgt vorgehen:
1) Salzstreuer mit leerem Trichter und durch ein Plane bedeckt in einem trockenen und
sauberen Raum einlagern.
2) Salzstreuer für Kinder unzugänglich lagern, da diese ihn mit einem Spielzeug verwechseln
könnten.

17. VERSCHROTTUNG

Wird der Salzstreuer nicht mehr benutzt, wie folgt vorgehen:
1. Gerät waschen
2. Das im Zahnradgehäuse enthaltene Fett auffangen und auf die Altölentsorgung
spezialisierten Fachbetrieben übergeben.
3. Die 2 Reifen ausbauen und Entsorgungsbetrieben übergeben
4. Den Salzstreuer einem Eisenschrottentsorger übergeben.
F 80-2000 _Rev.01 vom 14.12.2007
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