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Entsorgung
10.1
Sicherheit
n WARNUNG
Umweltverschmutzung durch ungeeignete Entsorgung von
Hydraulik- und Getriebeöl
Hydraulik- und Getriebeöl sind nicht vollständig biologisch abbau-
bar. Daher darf Öl nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen.
Ausgelaufenes Öl mit Sand, Erde oder saugfähigem Mate-
rial aufnehmen bzw. eindämmen.
Hydraulik- und Getriebeöl in einem dafür vorgesehenen
Behälter sammeln und nach Maßgabe der behördlichen
Vorschriften entsorgen.
Das Auslaufen und das Eindringen von Öl in die Kanalisa-
tion verhindern.
Eindringen von Öl in die Entwässerung durch Errichten von
Sperren aus Sand bzw. Erde oder durch andere geeignete
Absperrmaßnahmen verhindern.
n WARNUNG
Umweltverschmutzung durch ungeeignete Entsorgung von
Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial enthält chemische Verbindungen, die ent-
sprechend zu behandeln sind.
Verpackungsmaterial bei einem dafür autorisierten Entsor-
gungsunternehmen entsorgen.
Nationale Vorschriften beachten.
Verpackungsmaterial weder verbrennen noch der häusli-
chen Abfallverwertung zuführen.
n WARNUNG
Umweltverschmutzung durch ungeeignete Entsorgung von
Bestandteilen
Bei nicht sach- und fachgerechter Entsorgung drohen Umweltge-
fährdungen.
Entsorgung nur durch dafür autorisierte Unternehmen.
Entsorgung
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