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REMKO CLA 25 Bedienungsanleitung Seite 4

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Die Geräte fallen unter den Geltungsbereich der
Unfallverhütungsvorschrift
Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten"
(VBG 43) vom 1.Oktober 1992.
Beim Einsatz der Geräte sind die örtlichen bau-,
brandschutz- sowie berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften zu beachten.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 43):
§ 37 Bedienungspersonen
Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden,
die in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden
sind.
§ 38 Aufstellung
(1) Die Geräte müssen standsicher aufgestellt wer-
den.
(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben
werden, daß die Beschäftigten durch Abgase und
Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine
Brände entstehen können.
(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt
und betrieben werden, wenn den Geräten eine für die
Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird
und die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet
werden.
Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche
Luftzufuhr ist gegeben, wenn z.B. der Rauminhalt in
m³ mindestens der 10-fachen Nennwärmebelastung
in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte
entspricht und durch Fenster und Türen ein natürli-
cher Luftwechsel sichergestellt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne
Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn
diese gut be- und entlüftet sind und der Anteil ge-
sundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine
unzuträgliche Konzentration erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z.B.
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-
ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist,
oder
2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb
befindlichen Geräte entspricht.
5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosions-
gefährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und
betrieben werden.
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„Heiz-,
Flämm-
und
§ 44 Raumtrocknung
(2) zum Austrocknen von Räumen mit einer für die
Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen ab-
weichend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben wer-
den, ohne daß die Abgase über Abgaszüge ins Freie
geleitet werden. In diesen Räumen ist der ständige
Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Verbot ist
durch Schilder an den Eingängen der Räume hin-
zuweisen.
§ 53 Prüfung
(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedin-
gungen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens
einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren ar-
beitssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Der Brenner ist auf seine Abgaswerte zu überprüfen.
§ 54 Überwachung
(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten
Personen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf
augenfällige Mängel an den Bedienungs- und Si-
cherheitseinrichtungen sowie auf das Vorhandensein
der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtsfüh-
rende zu verständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des
Gerätes gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs.1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§§ 37, 38 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6
§ 44 Abs. 2, § 53 Abs. 2 oder § 54 zuwiderhandelt
.
Für den Baustelleneinsatz aller Geräte gelten
grundsätzlich die Sicherheitsrichtlinien der Baube-
rufsgenossenschaften sowie die jeweiligen Landes-
bauordnungen
Der Elektroanschluß der Geräte muß nach VDE
0100 § 55 an einen besonderen Speisepunkt mit
Fehlerstromschutzeinrichtung erfolgen.
Die Geräte fallen unter den Geltungsbereich der Ver-
ordnung über Klein-Feuerungsanlagen - 1.BImSchV.
Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von vier Wo-
chen nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
diese dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger-
meister anzuzeigen.
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