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Sicherheitshinweise Zum Betrieb Von Rc- Modellen; Luft Vo "Erlaubnisbedürftige Nutzung Des Luftraums" Auszug - Nine Eagles RTF Bedienungsanleitung

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Sicherheitshinweise zum Betrieb von RC- Modellen

Unsere Produkte entsprechen immer dem neusten Stand der Technik und werden
ständig verbessert. Damit die Freude auch beim Betrieb weiter anhält, sollten Sie die
nächsten Zeilen sehr aufmerksam lesen. Da wir als Importeur keinen Einfluss auf
den ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung haben, weisen wir ausdrücklich auf
diese Gefahren hin. Ein Nichtbeachten kann zu schweren Unfällen führen.
ACHTUNG!
Für den Betrieb sind Sie selbst
verantwortlich.
Sie sollten...
1. sich genau an die Montageanleitung und Wartungshinweise halten
2. vor dem ersten Start einen Reichweitentest einplanen
3. den Erstflug an einem windstillen Tag durchführen
4. nur dort fliegen wo es erlaubt ist und eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist
5. nie ein beschädigtes Modell in Betrieb nehmen
6. verantwortungsbewusst, und ohne Risiko fliegen
7. Sicherheitshinweise: Lipo- Akku beachten
8. Reparaturen gewissenhaft ausführen und nur Original Ersatzteile verwenden
9. auf den Ladezustand des Senders und der Empfangsanlage achten
10. auf jedem Fall eine Versicherung abschließen
Wo darf geflogen werden
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers
vorliegt, dessen Gelände ich betreten will. Zu beachten ist natürlich in diesem
Zusammenhang die Bestimmung, dass im Abstand von weniger als 1,5 km von
Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden dürfen, wobei die
Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. Außerdem sind bei allen
Modellflugaktivitäten nicht nur Luftsperrgebiete zu beachten (Anhang §62 LuftVG)
sondern auch von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5 km
einzuhalten. Geregelt ist dies in der Luftverkehrsordnung.
§ 16 Luft VO „Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums"
Auszug
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
(2) 1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse. b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt. c) mit
Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten. d) aller Art in einer Entfernung von
weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber
hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit
nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen
oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden.
Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des
Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
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