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Tapco Eco-max Betriebsanleitung Seite 5

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INFORMATIONEN ZU ARBEITSSICHERHEIT UND UNFALLVERHÜTUNG
Die hauptsächlichen Gefahrenquellen beim Betrieb dieser Presse sind:
Sich bewegende Maschinenteile.
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Allgemeine Vorschriften:
D ie Presse darf nur von Arbeitnehmern über 18 betrieben werden, die geistig und körperlich (medizinisch) in der Lage sind, diese zu
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bedienen und für den sicheren Betrieb der Presse geschult sind.
Bekleidung: Zugeknöpfte, eng anliegende Arbeitskleidung.
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Das Tragen von Ringen, Ketten, Halsketten, Uhren und Armbändern während der Arbeit ist verboten.
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Langes, lose herabhängendes Haar muss mit einer Haube bedeckt werden.
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Arbeitnehmer mit einer bandagierten Hand oder Fingerlingen dürfen die Presse nicht bedienen.
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Hilfseinrichtungen sollten bei Bedarf eingesetzt werden, wenn Material von mehr als 20 kg Gewicht auf das Bett gelegt wird.
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Vor Beginn der Arbeiten muss Folgendes überprüft werden:
Zustand, Sauberkeit und fester Sitz der Werkstücke.
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Die Größe und der Zustand des für den Betrieb der Presse notwendigen Bereichs.
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Die einwandfreie Bewegungsfunktion für die Werkstücke.
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Die Verwendung der Presse muss sofort eingestellt und die Presse ausgeschaltet werden, bis der Fehler beseitigt ist, bei:
Ungewöhnlicher Geräuschentwicklung, lockeren oder zu fest sitzenden Teilen oder anderen Anomalien, die beobachtet werden.
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Einem Stapel von zu bearbeitendem Material, das den Betrieb der Presse behindert.
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Das Material wurde eingeklemmt, ist steckengeblieben oder es besteht die Gefahr eines Unfalls.
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Während des Betriebs:
Die Arbeiten dürfen nur so durchgeführt werden, wie vom Arbeitsplaner oder Werkstattleiter angewiesen.
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Wartung und Reparatur:
Mechanische Fehler an der Presse dürfen nur vom für die Wartung beauftragten Wartungspersonal behoben werden.
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Der Bediener darf nur die Art von Wartung (Schmierung) an der Presse durchführen, die keine Art von Demontage bedingt.
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Hinweis:
Im Falle einer Änderung, die sich auf die Arbeitssicherheit auswirkt müssen die Anweisungen überprüft oder geändert werden.
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Die Sicherheitshinweise sind unbedingt auf oder um die Presse anzubringen.
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E s muss überprüft werden, dass der Arbeitnehmer, der mit der Bedienung der Presse beauftragt wurde, den Inhalt der
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Betriebsanleitung gelesen und verstanden hat und in der Lage ist, diesen in die Praxis umzusetzen. Solange der Arbeitnehmer dies
nicht in zufriedenstellendem Umfang erreicht hat, darf er die Presse nur unter qualifizierter Aufsicht bedienen.
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