5.6 AUFBEWAHRUNG
Nach dem Beenden der Arbeit ist das Mähwerk sorgfältig zu saubern und mit
Wasserströmung abzuspülen. Beim Waschen kann keine starke Wasserströmung an die
Informations- und Warnungsaufkleber, Lager gerichtet werden. Düse der Druck- oder
Dampfwaschanlage soll mit einem minimalen Abstand von 30 cm von der gereinigten Fläche
gehalten werden.
Nach dem Waschen des Mähwerks ist die gesamte Maschine zu prüfen, Beschauung des
technischen Zustandes einzelner Elemente durchzuführen. Verschlissene oder beschädigte
Elemente sind zu reparieren oder zu wechseln.
Im Falle einer Beschädigung des Farbanstrichs sind die beschädigten Stellen von Rost und
Staub zu reinigen und zu entfetten und demnächst mit der Grundfarbe zu streichen. Wenn
sie trocken wird, ist der Deckanstrich mit gleicher Maschinenfarbe und Anstrichdicke
anzulegen. Bis die Stellen gestrichen werden, können sie mit einem feinen Schmierschicht
oder Korrosionsschutz belegt werden. Es wird empfohlen, das Mähwerk in geschlossenen
und abgedeckten Räumen bei Temperatur nicht höher als 0° C gehalten wird.
Wenn das Mähwerk über längere Zeit nicht benutzt wird, ist sie unbedingt vor dem Einfluss
der Wetterbedingungen zu sichern, vor allem vor den die Stahlkorrosion verursachenden
Einflüssen.
Das Mähwerk muss nach den angegebenen Vorgaben geschmiert werden. Im Falle eines
längeren Stillstandes sind alle Elemente unbedingt zu schmieren, unabhängig von letzter
Schmierzeit. Zusätzlich vor der Winterzeit sind die Bolzen der Kupplung zu schmieren.
5.7 ANZIEHMOMENTE DER SCHRAUBENVERBINDUNGEN
Bei
Wartungs-
und
Reparaturarbeiten
sind
entsprechende
Anziehmomente
der
Schraubenverbindungen einzuhalten, wenn keine anderen Anziehparameter angegeben
sind.
Die
empfohlenen
Anziehmomente
der
am
häufigsten
verwendeten
Schraubenverbindungen stellt die Tabelle (5.4) dar. Die angegebenen Werte betreffen die
nicht geschmierten Stahlschrauben.
Detaillierte Prüfung des Anziehens von Schraubenverbindungen sind nach den ersten 10
Betriebsstunden durchzuführen und dann nach einem Jahr des Betriebs vom Mähwerk.
5.13