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Wilms GH 12 Inox Betriebsanleitung Seite 4

1.
VOR INBETRIEBNAHME SORGFÄLTIG LESEN!
WICHTIG ZUR BETRIEBSANLEITUNG FÜR ALLE GASHEIZER
Die Geräte dürfen nicht in der Nähe von explosiven oder leicht brennbaren
Materialien stehen und nicht in explosions- und feuergefährdeten Räumen
benutzt werden. Für einen ausreichenden Mindestabstand von brennbaren
Materialien, wie Holz usw., ist zu sorgen. Ebenso ist das Aufstellen in
Räumen mit großer Staubentwicklung untersagt.
Bei Betrieb von gasbeheizten Warmlufterzeugern ist insbesondere die
Unfallverhütungsvorschrift "Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und
Montagearbeit" zu beachten, weiterhin die Bedienungs- und Wartungsvor-
schriften, die örtlichen baupolizeilichen Brandschutzvorschriften (DVGW
Arbeitsblatt CG 29 und technische Richtlinien TRF).
Die Geräte dürfen nur über Druckminderer und Schlauchbruchsicherung
angeschlossen werden. Als Gasschläuche sind nur Schlauchleitungen
mindestens Druckklasse 10 nach DIN 4815, Teil 2, zu verwenden.
a)Gasbeheizte Warmlufterzeuger mit offener Brennkammer
ohne Abgasstutzen) dürfen in Räumen nur betrieben werden, wenn
- diese gut be- und entlüftet sind und
- der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine
unzuträgliche Konzentration erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z.B.
- der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen Nennwärmebelastung in
kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch
Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist,
oder
- nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft in der Nähe von
Decke und Boden vorhanden sind, deren Größe in m² mindestens der
0,003-fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb
befindlichen Geräte entspricht.
Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in
der Atemluft ist nicht zu rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten
sind und der Sauerstoffgehalt in der Luft mehr als 17 Vol.-% beträgt.
b) Gasbeheizte Warmlufterzeuger mit offener Brennkammer (ohne
Abgasstutzen) dürfen zum Austrocknen von Räumen nur betrieben werden,
wenn mindestens eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge
zugeführt wird.
In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten.
Auf das Verbot ist durch Schilder an den Eingängen hinzuweisen.
Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luftzufuhr ist
gegeben, wenn z.B. der Rauminhalt in m³ mindestens der 10-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller in Betrieb befindlichen Geräte
entspricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel
sichergestellt ist.
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