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Hebezeugeinsatz; Umrüstung, Wartung, Instandsetzung - Schaeff Laderbagger Betriebsanleitung

Laderbagger
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2.16 Hebezeugeinsatz

Als Hebezeugeinsatz werden das Heben,
Transportieren und Ablassen von Lasten mit
Hilfe eines Anschlagmittels (Seil, Kette usw.)
bezeichnet, wobei zum Anschlagen und
Lösen der Last die Mithilfe von Personen
erforderlich ist.
Das ist z.B. das Heben und Ablassen von
Rohren, Schachtringen oder Behältern mit
Erdbaumaschinen.
Erdbaumaschinen dürfen im Hebezeugeinsatz
nur
betrieben
werden,
vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen
vorhanden und funktionsfähig sind.
Das sind für Erdbaumaschinen:
• sichere
Anschlagmöglichkeit
Tragemittels
• Traglasttabelle
• Überlastwarneinrichtung*
• Leitungsbruchsicherung im Auslegerzylin-
der*
* nur bei einer zulässigen Traglast von mehr
als 1000 kg
Lasten müssen so angeschlagen werden, daß
sie
nicht
verrutschen
können.
Begleitpersonen beim Führen der Last und
Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich
des Maschinenführers aufhalten.
Der Maschinenführer hat Lasten möglichst
nahe über dem Boden zu führen und ihr
Pendeln zu vermeiden.
Erdbaumaschinen dürfen mit angeschlagener
Last nur verfahren werden, wenn der Fahrweg
möglichst eben ist.
Bei Erdbaumaschinen im Hebezeugeinsatz
dürfen Anschläger nur nach Zustimmung des
Maschinenführers und nur von der Seite an
den Ausleger herantreten.
Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn die Erdbaumaschine steht und
die Arbeitseinrichtung nicht bewegt wird.
Keine beschädigten oder nicht ausreichend
dimensionierten Tragmittel (Seile, Ketten,
Schäkel)
verwenden.
Tragmitteln sind immer Schutzhandschuhe zu
tragen.
SKB 2000
wenn
die
eines
oder
herausfallen
Beim
Arbeiten
mit
Sicherheit und Unfallverhütung 2
2.17 Umrüstung, Wartung, Instandsetzung
Erdbaumaschinen dürfen nur unter Leitung
einer vom Unternehmer bestimmten, geeigne-
ten Person und unter Beachtung der Betriebs-
anleitung
des
Herstellers
gewartet oder repariert werden.
Nach jeder Umrüstung von Arbeitswerk-
zeugen hat der Fahrer sich von der korrekten
Befestigung bzw. Verriegelung des Schnell-
wechslers zu überzeugen.
Arbeiten, z. B. an
• Bremsanlagen,
• Lenkanlagen,
• Hydraulikanlagen und
• Elektroanlagen
der
Maschine
dürfen
ausgebildetem
Fachpersonal
werden.
Die Standsicherheit muß bei allen Arbeiten an
der Maschine jederzeit gewährleistet sein.
Die Arbeitseinrichtung ist durch Absetzen auf
den Boden oder gleichwertige Maßnahmen,
z.B.
Zylinderstützen,
Bewegung zu sichern. Bei laufendem Motor
darf
der
ungesicherte
knickgelenkten Ladern nicht betreten werden.
Zum Aufbocken der Erdbaumaschine sind
Hubgeräte
so
anzusetzen,
Abrutschen verhindert wird. Schrägstellungen
der Heber oder deren schräges Ansetzen ist
zu vermeiden.
Angehobene Erdbaumaschinen sind durch
Unterbauen, z. B. mit Kreuzstapeln aus
Bohlen oder Kanthölzern oder stählernen
Abstützböcken, zu sichern.
Erdbaumaschinen,
die
richtungen
angehoben
unmittelbar nach dem Anheben standsicher
zu unterbauen. Arbeiten unter hochgestellter
Maschine,
die
nur
gehalten wird, sind verboten.
Vor allen Wartungs- und Instandsetzungs-
arbeiten
sind
die
stillzusetzen. Von dieser Forderung darf nur
bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten
abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht
durchgeführt werden können.
umgerüstet,
nur
von
hierfür
ausgeführt
Stützböcke,
gegen
Knickbereich
von
daß
ein
mit
Arbeitsein-
wurden,
sind
durch
die
Hydraulik
Antriebsmotoren
13

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