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Garantieerklärung Für Das Elektrofahrzeug Baron; Garantieinhalt; Garantieumfang; Garantieausschlüsse - Baron E-POWER Gebrauchsanweisung

Inhaltsverzeichnis

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10.
Garantieerklärung für das Elektrofahrzeug Baron
10.1

Garantieinhalt

aktiv Deutschland gewährt für das Elektrofahrzeug Baron eine Garantie, die die Funktionsunfähigkeit der in Ziffer 13.2. genannten Bauteile für die
Dauer von zwei Jahren umfasst. Abweichend hiervon wird auf Batterien eine Garantiezeit von nur 12 Monaten gewährt.
Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantienlaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktions-
fähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche, fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bau-
teils durch die aktiv Deutschland, sofern die in Folge genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung. Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann vom Kunden
verlangt werden, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche aus Sachmangel Haftung werden
durch die Garantie nicht ausgeschlossen.
Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten nach den Arbeitszeitrichtwerten der aktiv
Deutschland, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind. Nicht hierzu gehören von aktiv Deutsch-
land vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Nicht von der Garantie umfasst sind die Über-
nahme von Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).
10.2

Garantieumfang

Die Garantie bezieht sich auf das Elektrofahrzeug Baron mit allen mechanischen und elektrischen Bauteilen, soweit sie nicht durch die folgenden
Ziffern ausgeschlossen sind.
Es wird keinen Ersatz von Kosten, Material - und Lohnkosten geleistet für:
-
Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen (z.B. Achslager, Bremsbeläge, Bremstrommeln, Fahrwerksfedern, Scheibenwischerblät-
ter, Spurstangen und Spurstangenköpfe, Stoßdämpfer).
-
Teile, die bei Wartung - und Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden.
-
Einstellarbeiten an Bremsen.
-
Akkumulatoren (Batterie)/Pflege/Tausch/Nachladen.
-
Fahrzeugschlüssel, Glühlampen, Leuchtdioden, Hupe.
-
Reifen, Räder, Felgen.
-
Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug, Rahmen-, Karosserie- und Zierteilen, Kratzer, Lackbeschädigungen,
Verdeck, Verdeckscheiben, Spiegel und Spiegelgläser, Sitzgestell.
-
Probefahrten, Funktionskontrolle.
-
Bezüge um Polsterung, Ziernähte.
-
Mechanische Beschädigungen an Blinkleuchten und Scheinwerfern.
-
Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Personenschäden und sonstige, unmittelbar oder mittelbar verursachte Sach- und Vermögens-
schäden.
Anfahrtskosten zum Kunden (Servicewagen und Fahrzeit) sowie anfallende Arbeitsleistungen und Transportkosten unterfallen ebenfalls nicht der
Garantie. Sicherungen fallen nur dann unter die Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden
ersetzt werden müssen.
Die Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz.
10.3
Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
-
durch Unfall, das heißt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
-
durch unsachgemäße, Mut - oder böswillige Handlungen, Diebstahl, unbefugten Gebrauch, durch unmittelbar einwirkende Schäden,
Strom, Hagel, Frost, Blitzschlag, Erdbeben, Brand oder Explosion
-
durch Kriegereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe
oder durch Kernenergie
-
die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen,
-
die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteile
verursacht werden, die nicht durch aktiv Deutschland zugelassen sind.
-
durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles.
-
durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen.
10.4
Übergang von Garantieansprüchen und Verjährung
Bei Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Fahrzeuges gehen die Garantieansprüche – soweit sie noch bestehen - mit dem Eigentum
des Fahrzeuges an den Erwerber über.
Die Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Entdeckung des Schadenseintrittes, spätestens sechs Monate nach Ablauf
der Garantiefrist.
10.5
Voraussetzung für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:
a)
die erste Durchsicht des Fahrzeuges nach 1000 km und einmal pro Jahr beziehungsweise alle 2000 km eine Wartung durch aktiv
Deutschland beziehungsweise eine autorisierte Werkstatt nachweislich durchführen lässt.
– sofern er die Wartung bzw. Durchsicht nicht oder nicht bei aktiv Deutschland oder einer autorisierten Werkstatt durchführen lässt -
b)
den Nachweis führt, dass dies für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich war.
c)
die Hinweise von aktiv Deutschland in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet.
d)
am Kilometerzähler keine Eingriffe vorgenommen werden..
10.6
Reparatur in nicht autorisierten Werkstätten
Garantiereparaturen sind von aktiv Deutschland oder durch die autorisierten Werkstätten auszuführen.
Lässt der Garantienehmer Garantiereparaturen nicht durch aktiv Deutschland beziehungsweise einer autorisierten Werkstätten durchführen, gilt
folgendes:
a.
Der Garantienehmer hat nachzuweisen, dass ein Garantiefall vorliegt.
b.
Der Garantiefall ist unverzüglich und vor Reparaturbeginn bei aktiv Deutschland anzuzeigen.
c.
Die Besichtigung und Untersuchung des Fahrzeuges durch aktiv Deutschland ist zu gestatten.
d.
Weisungen von aktiv Deutschland sind zu befolgen.
e.
Die Reparaturrechnung muss die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteile, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitricht-
werten im einzelnen ersichtlich sein müssen, ist innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum bei aktiv Deutschland einzureichen.
f.
aktiv Deutschland erstattet die Kosten maximal in der Höhe, in der sie bei einer Reparatur bei aktiv Deutschland beziehungsweise ei-
ner von ihr autorisierten Werkstatt für die nachweislich garantiebedingte Reparatur entstanden wären. aktiv Deutschland erstattet die
garantiebedingten Lohnkosten nach den Arbeitsrichtwerten der aktiv Deutschland, garantiebedingte Materialkosten werden im
Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen der aktiv Deutschland beglichen. Durch die Beauftragung von Dritten ent-
stehende Mehrkosten werden von aktiv Deutschland nur übernommen, wenn der Garantienehmer dies vor Reparaturbeginn mit aktiv
Deutschland abgestimmt und aktiv Deutschland die Übernahme verbindlich, schriftlich zugesagt hat.
g.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 13.1 bis 13.5 entsprechend.
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