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WATSON 1685 Einbau- Und Bedienungsanleitung Seite 10

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3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern durfen aufgrund dieser
Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden,
also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale
(nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z. B. des Polizeifunks,
der 6offentlichen
bewelgichen
Landfunkdienste,
DatenUbertragun-
gen) durfen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeab-
sichtigt empfangen, so durfen sie weder aufgezeichnet noch ande-
ren mitgeteilt noch fur irgendwelche Zwecke ausgewertet werden.
Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur
Kenntnis gebracht werden.
. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb ande-
rer elektrischer Anlagen nicht gestért werden.
. Anderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zu-
lassigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen Uber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedurfen
vor ihrer Ausfiihrung
einer besonderen
Genehmigung
der Deut-
schen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfanger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnen-
den Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (insbeson-
dere bei Anderung des Sendeverfahrens oder
bei Frequenzwechsel)
die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkemp-
fanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und
mit innen verbundene Gerdate darauf zu priifen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten wer- .
den.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
Grundstiicke oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Runda-
funkempfanger befinden, zu den verkehrsublichen Zeiten zu gestat-
ten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit innen verbunde-
ne Gerate nicht im Verfigungsbereich desienigen, der die Empfan-
ger betreibt, so hat er don Beauftragten der Deutschen Bundespost
Zutritt zu diesen Teilen zu erméglichen.
Bei Funkstérungen,
die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger
oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, kOnnen die
FunkmeBdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Std-
rung in Anspruch genommen werden.
IV.
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die Ortlich zustan-
dige Oberpostadirektion einem einzelnen Betreiber gegenuber fur
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf ist insbesondere
zulassig, wenn
die unter Abschnittl!-
aufgefihrten Auflagen nicht erfullt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundes-
post anordnen, da bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und
erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder
geandert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rund-
funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1, Juli 1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fur
das Post- und Fernmeldewesen
Im Aufgtrag
Haist
*) Siehe
Technische
Vorschriften
fiir Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger,
verdffentiicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
flr
das
Post- und Fernmeldewesen.
**) Fir ausnahmsweise
noch
nicht gekennzeichnete,
vor dem
1, Juli
1979
errichtete
und
in
Betried
genommen
Ton-Rundfunkempfan-
ger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.

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