1.3 Aufstellen
1.3.1 Elektrisches Regelwerk für Schwimmbecken
Es sind jeweils die Vorschriften des Lands, in dem das Gerät verwendet wird, einzuhalten.
Vorschriften französische Norm C.15.100 Abschnitt 702 – U.T.E E:
In den Volumina 0 und 1 ist nur die Schutzmaßnahme durch TBTS (Artikel 411.1) unter einer
Nennspannung, die 12 V Wechselstrom oder 30 V Gleichstrom nicht überschreiten darf, zulässig, wobei
die Sicherheitsquelle außerhalb der Volumina 0, 1 und 2 installiert ist (das Gerät verfügt über eine
Schutzart von mindestens IP X5).
Im Volumen 2 (siehe Abbildungen 702A und 702B), müssen die Geräte:
- entweder zur Klasse II gehören, wenn es sich um Beleuchtungen handelt,
- oder zur Klasse I und müssen durch eine Vergleichsschutzeinrichtung, Reststrom unter oder gleich
30 mA geschützt werden,
- oder von einem Trenntransformator gemäß den Vorschriften des Absatzes 413.5.1 versorgt
werden.
Das Gerät verfügt über mindestens die Schutzart IP X2.
h: unbekannte Variable
V: Volumen
Abbildung 702 A: Maße der Volumen für
Unterflurbecken und Fußbecken
Abbildung 702 B: Abmessungen der Volumina
DE
für Aufstellbecken
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