Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktellnehmer,
dieses Gerat ist von der Deutschen Bundespost als Ton- bzw. Femseh-Rundfunkempfanger zugelassen. Es entsprichtden
Zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis daftir mit der FTZ-
Priifnummer 23/582 5 baw. 23/582 S (ggf. zusatzlich E und/oder K) gekennzeichnet. Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen der nachstehend abgedruckten »Aligemeinen Genehmigung fir Ton- und Femseh-
Rundfunkempfangere in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, da8 aufgrund dieser
Allgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden dirfen.*) Wer unbefugt andere Sendun-.
gen (2,B. des Polizeifunks, des Seefunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfénot, verst6st gegen die
Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fernmeldeantagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der FTZ-Prifnummer bietet ihnen die Gewahr, daG dieses Gerat keine anderen Fernmeldeantagen
einschlieBlich Funkanlagen stort. Die Zusatzbuchstaben S, SE oder SK bei der FTZ-Priifnummer besagen auGerdem, daS
das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks) weitge-
hend unempfindlich ist. Soliten ausnahmsweise trotzdem Strungen auftreten, so wenden Sie sich bitte an die Ortlich
zustandige Funkstérungsmesstelle.
Allgemeine Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 14.12.1970 (veréffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt If der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemeinen
Genehmigung fur Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger gema6 den §§ 4 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen
ersetzt.
:
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
1
4. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangem werden nach §§ 4 und 2 des Gesetzes
ber Femmeldeaniagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 3.1977 (BGBI. |, S. 459) allgemein genehmigt
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemaB § 1 Abs 4 des
Gesetzes Uber Fernmeldeantagen, die ausschlieglich die fur Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbe-
reiche**) aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeltigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-
Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehdren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene
Antennen sowie bei Unterteiiung in mehrere Gerate die funktionsmasig zugehdrenden Gerate
Auer fOr den Empfang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfénger nur mit besonderer
Genehmigung der Deutschen Bundespost fir andere Fernmeldezwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (2.B. Ultraschalifernmeldeaniagen,
Infrarotfernmeldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum
Empfang des Verkehrsrundfunks), Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die Uber den
eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z.8. zum Empfang anderer Funkdienste, fir die
Wee ade im Rahmen von Textibertragungsverfahren) hierdurch nicht genehmigt. Hierfur gelten besondere
egelungen.
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Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen ertellt
4. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger missen den jewells geltenden Technischen Vorschriften fur Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate mussen den fir sie geltenden Bestimmungen
"und technischen Vorschriften genlgen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fiir das Post- und Fernmeldewesen
verdffentlicht werden, mus bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfan-
gen eenaesomrnen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen
gestért werden,
Serienmagig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mtissen zum Nachweis dafir, daB sie den Techni-
schen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZ-Profnummer gekennzeichnet sein.***) Die FTZ-Prufnummer sagt Ober
die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaitung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger darfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennen-
anlagen, -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeldeantagen mit Drahtfernmeldeaniagen verbunden werden.
Auf demselben Grundsttick oder innerhalb eines Fahrzeuges durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfénger mit
anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z.8 Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegerdte,
Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedirfen,
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger Ist nur dann zulassig, wenn
die betreffenden Funkanlagen je fur sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangem durfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks
empfangen werden, also Uibertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen), Andere
Sendungen (z.B des Polizeifunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datendbertragungen) dirfen nicht
aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so diirfen sie weder aufgezeichnet, noch
anderen mitgetelit, noch fir ingendwelche Zwecke ausgewertet werden Das Vorhandensein solcher Sendungen darf
auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden,
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestOrt werden.
5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen Frequenzabstimmbereiche der Empfan-
ger erweitem, gehen Uber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bediirfen vor ihrer Ausftihrung einer
besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger betrelbt, hat bei einer Anderung
der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sende-
verfahrens oder bel Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an den Rundfunkempfangern auf
seine Kosten vornehmen zu lassen.
:
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit ihnen verbundene Gerdte darauf 2u prufen,
ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstiicke oder Raume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrstiblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunk-
empfanger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfiigungsbereich desjenigen, der die Empfanger betrelbt,
so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermédglichen.
t.
Bei Funkstérungen die nicht durch Mange! der Rundfunkempfanger oder der mit Ihnen verbundenen Gerdte verursacht
werden, konnen die Funkme&dienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der St6rung in Anspruch genommen
NV.
4, Diese Genehmigung kann atlgemein oder durch die Grttich zustandige Oberpostdirektion einem elnzeinen Betreiber
gegendiber fir einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig,
wenn die unter Abschnitt i! aufgefithrten Auflagen nicht erfillt werden
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine
Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhattung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
a
Die Aufiagen dieser Genehmigung kénnen jederzelt erganzt oder geandert werden.
2 Diese CaneraeTngung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970, sle gilt ab
Bonn, den 14.5.1979
,
Der Bundesminister
fur das Post- und Fermmeldewesen
Im Auftrag
Haist
Zeitzelchensendungen.