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Smappee EV Ultra 240S Installationsanleitung Seite 36

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1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von
demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung
angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2.
für die in Nummer 1 genannten Zwecke gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel der Messwerte stammen von einem NTP-Server, der nach der Mess- und
Eichgesetzgebung zertifiziert ist. Sie können daher zur Klassifizierung der Messwerte
herangezogen werden.
3. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich der Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung
stellen, dass diese mittels der Transparenz- und Display-Software auf Unverfälschtheit
überprüft werden können. Die Bereitstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte
Kanäle erfolgen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Display-
Software zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
5. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel
genutzt wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu
initiieren. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten
Messwert beweisen können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu
informieren.
6. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem
gegebenenfalls vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem
Speicher beim Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für
Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
7. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten
Datenpakete ausreichend lange gespeichert werden, um die zugehörigen
Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
8. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch
Bereitstellung geeigneter Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm
genutzten Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu
ermöglichen.
9. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von
§ 33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen
Roaming-Dienstleister bezieht.
Smappee EV Ultra – Installationsanleitung V1.02 - Deutsch
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