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Tensai TVR-202 Bedienungsanleitung Seite 24

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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gerdt ist von der Deutschen Bundespost als Ton- bzw.
Fernssh-
Rundfunkempfanger zugelassen. Es entspricht den zur Zeit geltenden Tech-
nischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafir
mit der DBP*-Prafnummer (siehe Typenschild) gekennzeichnet. Bitte berzeu-
gen Sie sich selbst.
Dieses Gerat darfim Rahmen der umseitig
abgedruckten Aligemeinen Geneh-
migung
fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, da8 aol Meal dieser
Allgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen wer-
den diirfen. "*Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. Polizeifunks,
des See-
funks, der dffentichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt, verstéGt gegen
die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Abs. 2 a des
Gesetzes ber Femmeldeaniagen strafbar.
Die kennzeichnung mit der DBP-Prifnummer bietet Ihnen Die Gewahr, daB
dieses Gerit keine anderen Fernmeldeaniagen einschlieGlich Funkanlagen
stért. Die Zusatzbuchstaben S oder SK bei der DBP-Priifnummer besagen
auBerdem, da das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere
Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist. Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden Sie
sich bitte an die drtlich zustandige Funkstérungsmefstelle.
*)
OBP-Zulassungszeichen
"")
Zum Empfang anderer Sendungen dart dieses Gerat nur mit Genehmi-
gung der Deutschen Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt
Ist zur Zeit der Empfang der Aussendungen von Amateurfunkstellen und
der Normaifrequenzund Zeitzeichensendungen.
Allgemeine Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und royneeh un denige ett ian vom 11. Dezember
1970 (Veréffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16.
Dezember 1970) wird
unter
Bezug auf Abschnitt Ili der Genehmigung
durch folgende Fassung der
Allgemeinen Genehmigung fur Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger gema3
den §§ 1 und 2 des Gesetzes Uber Femmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger
I,
1,
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rundfunkempfangem
werden nach ss! und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen in der
cesang ag jekanntmachung vom 17.3. 77 (BGBI. | S. 459) allgemein
genehmigt.
2.
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen
gema® § 1 Abs. 1 des Gesetzes Uber Femmeldean-
lagen, die ausschlieBlich die fur Rundfunkempfanger zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche*) aufweisen und zum Aufnehmen und gleich-
zeitigen Hér- und Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh- Rundfunksen-
dungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehéren auch eingebaute oder
mit nm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere
Gerate die funktionsmaBig zugehérenden Gerate.
AuBer frden Empfang von Rundfunksendungen diirfen Ton- und Femseh-
Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen
Bundespost fiir andere Femmeldezwecke zusatzlich
benutzt werden.
In den reid dart ok eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatz-
gerate (z.B. Ultraschallfernmeldeaniagen, Infrarotfernmeldeantagen)
werden von dieser Genehmigung
nicht erfaBt apsteateellal die Einrich-
tungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind andere
technische Empfangereigenschaften, die Uber den eigentlichen Zweck
eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z. B. zum
Empfang anderer
Funkdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Maetedlg p+ pelvedlbdi hierdurch nicht genehmigt. Hierfiir gelten
besondere
Regelungen.
It.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1,
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger mlssen den jeweils galtenden
Technischen Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate miissen den fiir sie geltenden
Bestimmungen und technischen
Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriftan, die im Amtsblatt des Bundes-
ministers fur das Post- und Femmeldewesen verdffentlich werden, mu3
bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Femseh-
Rundfunkempfaingem nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb
dieser Rundfunkempféinger andere elektrische Anlagen gestért werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mus-
sen zum Nachweis dafiir, daB sie den Technischen Vorschriften entspre-
chen, mit einer FTZ-Prufnummer
gekennzeichnet sein**). Die
FTZ-Prifnummer sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherheit
und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
Auf demselben Grundstilck oder innerhalb eines Fahrzeuges diirfen Ton-
und Femseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder sonstigen
Gegenstanden (z. B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und
Wiedergabegeraten, Antennen) verbunden werden, sofem diese Gerite
von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmi-
gung bedurten
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-
Rundfunkempfanger
ist nur dann zuldssig, wenn die betreffenden Funk-
anlagen je fir sich genehmigt sind.
3.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern darfen autgrund dieser
coveheniaung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also
bertragene
Tonsignale (Musik, Sprache) und Femsehsignale (nur Bild-
informationen). Andere
Sendungen (z. B. des Polizeifunks, der éffentli-
chen beweglichen Landfunkdienste, Datendbertragungen) dirfen nicht
Sivan smen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so
dixten sie weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch far irgend-
welche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein Solcher Sen-
dungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4.
Durch Ton- und Femseh-Rundfunkempfuanger darf der Betrieb anden.
elektrischer Aniagen nicht gestért werden.
5.
Anderungen der Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger, die die zulassi-
n Frequenzabstimmbereiche der. Empfanger erweitem, gehen aber den
mfang dieser Genehmigung hinaus und bedUrfen vor ihrer Ausfihrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer autgrund dieser Genehmigung
einen Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfanger betreibt, hat bei einer
Anderung der kennzeichnenden Merk-
male von Ton-oder Femseh-Rundfunksendem (insbesondere bei Anderung
des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsal!) die ggf. notwendig
werdenden
Anderungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten
vomehmen 2u lassen.
6.
Die Deutsche Bundespost ist spel
Rundfunkempfanger und mit
innen verbundene Gerate darauf zu prilfen, ob die Auflagen der Geneh-
migung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grund-
stiicke oder Réume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunkempfanger
befinden, zu den verkehrsublichen Zeiten zu
gestatten. Befinden sich die
Rundfunkempfanger oder mit innen verbundene Gerate nicht im
eden magi
desjenigen, der die Serger betreibt, so hat er den
oeau uagien der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu
erméglichen.
Bei Funkstérungen, die nicht durch Mange! der Rundfunkempfanger oder der
mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, kénnen die Funkmefidienste
eo re
Bundespost zur Festellung der Stérung in Anspruch genommen
werden.
IV.
1.
Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die ortlich zustandig-
Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegendber fir einen t
stimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widernufistinsbe.
re
zeae. wenn die unter Abschnitt Il. aufgefdhrten Auflagen nicht
e
werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost
anordnen, daf.bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- oder
Femseh-Rundfunkempfanger aufsber
Betrieb zu setzen ist und erst bei
Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder gean-
dert werden.
2.
Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fermseh-
Rundfunkgenhemigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fur
das Post- und Femmeidewesen
im Auftrag
Haist
*)
Siehe Technische Vorschriften Fir Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger, verdffentlicht
im Amtsblatt des Bundesministers ftir das Post- und Femmeldwesen.
"*)
Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die kennzeichnung nicht verlangt.
Druck: Schaltungsdienst Lange, Berlin (Germany)

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