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Layher 1101 Bedienungsanleitung Seite 28

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Allgemeine Aufbau- und Verwendungshinweise
Layher Uni Standard Gerüst
Das Fahrgerüst darf entsprechend der angegebenen Gerüstgruppe
nach den Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) verwendet werden.
Der Benutzer der fahrbaren Arbeitsbühne muss folgende
Hinweise beachten:
1. Der Benutzer muss die Eignung des ausgewählten Fahrgerüstes
für die auszuführenden Arbeiten überprüfen (§4 BetrSichV).
2. Die max. Standhöhe beträgt nach DIN EN 1004 : 2005-03
– innerhalb von Gebäuden 12,0 m
– außerhalb von Gebäuden 8,0 m
Die Material- und Ballastierungsangaben auf den Seiten 11–13
sind zu beachten; Unfallgefahr bei Nichtbeachtung. Bei größeren
Höhen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die beim
Hersteller zu erfragen sind. Die Standsicherheit des Fahrgerüstes
muss sichergestellt werden.
3. Der Auf-, Um- oder Abbau des Fahrgerüstes gemäß der
vorliegenden Aufbau- und Verwendungsanleitung darf nur unter
Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten
Personen nach spezieller Unterweisung durchgeführt werden.
Es dürfen nur die in dieser Aufbau- und Verwendungsanleitung
gezeigten Gerüsttypen verwendet werden.
Das Gerüst muss nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme
von hierzu befähigten Personen geprüft werden (§10 BetrSichV).
Die Prüfung ist zu dokumentieren (§11 BetrSichV). Während des
Auf-, Um- oder Abbaues ist das Fahrgerüst mit dem Verbotszeichen
„Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die
den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen
(BetrSichV Anhang 2, Abs. 5.2.5).
4. Vor dem Aufbau sind alle Teile auf ihre einwandfreie Beschaffen-
heit zu überprüfen. Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile der
fahrbaren Layher Arbeitsbühnen-Systeme verwendet werden.
Gerüstteile wie Einrastklauen und Rohrverbinder sind nach Ge-
brauch von Schmutz zu reinigen. Gerüstbauteile sind beim LKW-
Transport gegen Verrutschen und Stöße zu sichern. Bei den Ge-
rüsten ist auf eine von Witterungseinflüssen freie Lagerung zu
achten. Gerüstbauteile sind so zu handhaben, dass sie nicht be-
schädigt werden. Wandabstützung und Anbringung der Ballast-
gewichte siehe Tabelle Seiten 12–13 dieser Aufbau- und Ver-
wendungsanleitung.
5. Es müssen beim Aufbau und Abbau Systembeläge oder
Gerüstbohlen nach DIN 4420-3 (Mindestabmessungen:
28 x 4,5 x 350 cm lang) als Hilfsbeläge im Höhenabstand
von max. 2,0 m eingebaut werden. Diese Hilfsbeläge, als
sichere Standfläche für den Auf- und Abbau, müssen nach
dem Aufbau wieder ausgebaut werden. Die jeweilige
Standfläche ist voll auszulegen.
Im Abstand von 4,00 m sind systembedingt Zwischenbühnen mit
Durchstiegöffnungen einzubringen. Aus sicherheitstechnischen
Gründen sind 2 Personen für den Aufbau von Fahrgerüsten ab einer
Aufbauhöhe von 4,00 m ratsam. Zur Errichtung der oberen Fahr-
gerüstabschnitte sind die Einzelteile über Transportseile hochzu-
ziehen.
Werkzeuge und Materialien geringen Umfangs sind am Körper
mitzuführen, ansonsten mit Transportseilen auf die Arbeitsebene
hochzuziehen.
6. Die Standleiterstöße sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben
mit Federsteckern zu sichern.
7. Das Gerüst ist durch die Ausgleichsspindeln lotrecht zu stellen.
8. Geländer und Diagonalen sind beim Aufbau so weit wie
möglich nach außen zu schieben.
9. An Zwischenbühnen, die nur für den Aufstieg genutzt werden,
genügen zwei Geländerholme als Rückenlehne.
8107.038 Ausgabe 04.2008
Für Kleingerüste, bei denen die Höhe der Belagfläche mehr als
1,00 m hoch ist, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die ein
Anbringen eines Seitenschutzes nach DIN EN 1004 : 2005-03
ermöglicht.
10. Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist nur auf der Gerüstinnenseite
gestattet (Ausnahme Gerüsttyp 1101 und 1201).
11. Es darf nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Bühnen
gearbeitet werden. Bei Abweichungen ist Rückfrage mit dem
Hersteller zu halten.
12. Personen, die auf fahrbaren Arbeitsbühnen arbeiten, dürfen
sich nicht gegen den Seitenschutz stemmen.
13. Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht ange-
bracht und verwendet werden.
14. Das Einschieben der verstellbaren Fahrbalken darf nur unter
Berücksichtigung der Aufbau- und Verwendungsanleitung
und der Ballastangaben erfolgen, s. Seiten 12 – 13.
15. Das Aufstellen und Verfahren ist nur auf horizontal ebenem
und ausreichend tragfähigem Untergrund und nur in Längsrich-
tung oder über Eck zulässig. Jeglicher Anprall ist zu vermeiden.
Bei einseitiger Basisverbreiterung mit Wandabstützung darf
Verfahren nur parallel zur Wand erfolgen. Beim Verfahren darf
die normale Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
16. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen oder lose Gegen-
stände auf dem Gerüst befinden.
17. Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Niederdrücken
des Bremshebels zu arretieren.
18. Die Gerüste dürfen keinen aggressiven Flüssigkeiten oder
Gasen ausgesetzt werden.
19. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander über-
brückt werden, wenn kein besonderer statischer Nachweis
vorliegt. Das gleiche gilt für alle anderen Sonderbauten, z.B.
Hängegerüste usw.
20. Bei Verwendung im Freien oder in offenen Gebäuden ist
die fahrbare Arbeitsbühne bei Windstärken über 6 nach Beau-
fort-Skala oder bei Schichtschluss in einen windgeschützten
Bereich zu verfahren oder durch andere geeignete Maßnahmen
gegen Umkippen zu sichern. (Ein Überschreiten der Windstärke
6 ist an der spürbaren Hemmung beim Gehen erkennbar.) Wenn
möglich, sind außerhalb von Gebäuden verwendete Fahrgerüste
am Gebäude oder an einer anderen Konstruktion sicher zu befes-
tigen. Es ist zu empfehlen, fahrbare Arbeitsbühnen zu veran-
kern, falls diese unbeaufsichtigt bleiben. Das Gerüst ist durch
die Ausgleichsspindel oder durch Unterlegen von geeigneten
Materialien lotrecht zu stellen. Die max. Neigung darf 1 % be-
tragen.
21. Beläge können zum Erreichen einer anderen Arbeitshöhe
auch um eine Sprosse hoch- oder heruntergesetzt werden. Es ist
dabei darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Geländerhöhe
von 1 m Höhe eingehalten wird. Die Diagonalen werden eben-
falls um die entsprechende Höhe herauf- oder heruntergesetzt.
Falls diese Aufbauform gewählt wird, ist mit dem Hersteller
Rücksprache zu halten, ob ein zusätzlicher Stand-
sicherheitsnachweis erforderlich wird.
22. Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen
immer geschlossen sein.
23. Alle Kupplungen sind mit 50 Nm anzuziehen.
24. Eine fahrbare Arbeitsbühne ist nicht bestimmt als Treppen-
turm, um von dort zu anderen Konstruktionen zu gelangen.
25. Es ist verboten, auf Belagflächen zu springen.
26. Es ist zu überprüfen, ob alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicher-
heitsvorrichtungen (Seile usw.) für die Errichtung der fahrbaren
Arbeitsbühnen auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
27. Warnung vor horizontalen und vertikalen Lasten, welche ein
Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne bewirken können, z. B.:
- horizontale Lasten, z. B. durch Arbeiten auf angrenzenden
Konstruktionen
- zusätzliche Windlasten (Tunneleffekt von Durchgangsgebäuden,
unverkleideten Gebäuden und Gebäudeecken).
28. Wenn festgelegt, sind Fahrbalken oder Gerüststützen oder
Ausleger und Ballast einzubauen.
29. Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung
von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
30. Das Anbringen von Überbrückungen zwischen einer fahr-
baren Arbeitsbühne und einem Gebäude ist nicht zulässig.
31. Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, angeho-
ben oder angehängt zu werden.
Alle Maße und Gewichte sind Richtwerte.
Technische Änderungen vorbehalten.
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren heute
gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Layher
M e h r m ö g l i c h .
D a s G e r ü s t S y s t e m .
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Wilhelm Layher GmbH & Co. KG
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D-74361 Güglingen-Eibensbach
Telefon (0 71 35) 70-0
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