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Orion COMBI 3690 Bedienungsanleitung Seite 39

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Die allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 Dezember 1970
(Veréftentlicht im Bundesanzeiger Nr 234 vom 16 Dezember 1970) wird unter Bezug
aut Abschnitt
ill der Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der Aloememen
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkemplanger gemaé den §§ 1 und 2 des
Gesetzes Uber Fernmeldeaniagen ersetzt
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
1
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundiunkempfangern
werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeaniagen in der
Fassung
der Bekanntmachung vom 17 3 77 (BGBI 1S 459) allgemein genehmigt
2.
Ton- und Fernseh-Rundfunkemptanger im Sinne dieser Genehmigung sind
Funkanlagen gemaB § 1 Abs
1 des Gesetzes uber Fernmeideanlagen, die
dusschlielich die fur Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimm-
bereiche*) aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hor- und Sicht-
barmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt
sind Zum
Empfanger gehdren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen
sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmabig zugehérenden
Gerate.
Auer fur den Empfang von Rundfunksendungen durfen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger
nur
mit
bdesonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost far andere Fernmeldezwecke zusatzlich benutzt werden
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
missen
den
jeweils
geltenden
Technischen Vorschriften ftir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entspre-
chen. Eingebaute Zusatzgerate missen den fir sie geltenden Bestimmungen
und technischen Vorschriften gendgen
Anderungen der Technischen Vorschritten, die im Amtsblatt des Bundesministers
fGr das Post- und Fernmeidewesen verdftentlicht werden, muB bei schon errichte-
ten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern nach-
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere
elektrische Aniagen gestért werden
Serienma8ig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mussen zum
Nachweis dafir, daB sieden Technischen
Vorschritten entsprechen, miteinerFTZ-
Prdfnummer gekennzeichnet sein**). Die FTZ-Priifnummer sagt Gber die etek-
trische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz-
bestimmungen nichts aus.
ae
2.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten
Rundtunk-Emptangsantennenaniagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabelfernseh-
anlagen
betrieben
und
im Rahmen
der Bestimmungen
Gber private Draht-
fernmetdeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden
Aut demseiben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirten Ton-und
Fernseh-Rundfunkemptanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstan-
den (z 8. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -wiedergabegerate, Anten-
nen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost
genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedurten
Die r4umliche
Kombination
von Funkanlagen
mit Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je far
sich genehmigt sind
3.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern dirfen aufgrund dieser Genehmi-
gung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also ibertragene Ton-
signale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere
Sendungen
(z B
des Polizeifunks, der dffentlichen beweglichen Landfunk-
dienste,
Datenibertragungen)
dirfen
nicht aufgenommen
werden,
werden
sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so durten sie weder aufgezeichnet noch
anderen mitgeteilt, noch fir irgendwelche Zwecke ausgewertet werden
Das.
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf auch
nicht anderen
zur Kenntnis
gebracht werden
4
Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger dart der Betrieb anderer elektri-
scher Aniagen nicht gestort werden
5
Anderungen
der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zulassigen
Frequenzbestimmbereiche
der Empfanger erweitern, gehen Uber den Umfang
dieser Genehmigung hinaus und bediurfen vor ihrer Austihrung einer beson-
deren Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer autgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfan-
ger betreibt, hat bei einer Anderung
der kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern {insbesondere bei Anderung des Sende-
vertahrens oder bei Frequenzwechse!!) die ggf notwendig werdenden Ande-
rungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen
6
Die Deutsche
Bundespost
ist berechtigt, Rundiunkemptanger und mit ihnen
verbundene Gerate darauf zu prifen, ob die Auftagen der Genehmigung und
der Technischen Vorschritten eingehalten werden
Den Beauttragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundsticke
oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundtunkemptanger betinden, zu
den verkehrsublichen Zeiten zu gestatten Befinden sich dieRundfunkempfanger
oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Vertugungsbereich desjenigen, der
die Empfanger betreibt, so hat er den Beauttragten der Deutschen Bundespost
Zutritt zu diesen Teilen zu erméglichen
1
Bei Funkstorungen, die nicht durch Mange! der Rundfunkemptanger oder dermitinnen
verbundenen Gerate verursacht werden, konnen die FunkmeBdienste der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch genommen werden
Vv
1
Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die orllich zustandige Oberpost-
irektion einem einzeinen Betreiber gegeniber fir einen bestimmten Rund-
funkempfanger
widerruten
werden
Ein Widerruf ist insbesondere
zulassig,
wenn die unter Abschnitt II aufgeféhrten Auftagen nicht erfillt werden
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anord-
nen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
emptanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder
betrieben werden darf
Die Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit erganzt
oder gedandert
werden
2
Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung vom 11 Dezember 1970, sie gilt ab 1 Juli 1979
Bonn, den 14 5 1979
Der Bundesminister fir
das Post- und Fernmeidewesen
im Auftrag
Haist
'
"
jiehe
ische Vorschritten fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, ver-
Steanticniun amisbiatt des Bundesministers fir das Post- und Fernmeldewesen.
sweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete
tnd in Betried genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung
nicht verlangt.

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